GmbH-Recht. Harald Bartl
(Vgl hierzu schon Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 6 f – Übersicht; ferner zB Wicke § 2 Rn 15.)
III. Ausnahmen vom GmbH-Recht – Sondervorschriften – Gefahren für Gründer und Geschäftsführer
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Die Unternehmergesellschaft ist eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, für die das GmbHG gilt, sofern keine Sondervorschriften für diese Unternehmensform im GmbHG anzutreffen sind (§ 2 Abs 1a, Anlage Musterprotokoll, § 5a – volle Einzahlung des Stammkapitals vor Eintragung, Ausschluss von Sacheinlagen, Jahresabschluss nach §§ 242, 264 HGB – Rücklageneinstellung – Verwendungsbeschränkung für die Rücklagen, unverzügliche Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Voll-GmbH nach Erreichen des Mindeststammkapitals von 25 000 EUR). Insofern sollten Geschäftsführer der UG über ihre Pflichten sowie die strafrechtlichen Folgen (vgl § 82) nicht nur belehrt, sondern umfänglich informiert sein. Mit Blick auf Kreditwürdigkeit dürfte die UG ohnehin keinen Vorteil bringen. Hier wird das Verlangen von Sicherheiten durch die Kreditgeber mancher wünschenswerten, aber gefährlichen Gründung einen faktischen Riegel vorschieben. Das gilt natürlich auch für „Mittelstandskredite“, bei denen idR die „Hausbank“ zwischengeschaltet wird. Allzu große Hoffnungen sollte man sich folglich ebenso wie bei der „Ich-AG“ hier nicht machen. Eher wird die UG unbegründete Hoffnungen und Erwartungen bei potenziellen Gründern wecken, die spätestens bei der notariellen Beurkundung durch den belehrungspflichtigen Notar einen Dämpfer erhalten dürften. Ob sich der Wille der politischen Instanzen damit realisieren lässt, „junge Gründer“ zur unternehmerischen Tätigkeit in vermehrtem Maße zu veranlassen, ist daher zu bezweifeln (zur Entwicklung Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 2, 6 mwN; s auch o Rn 1.
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Nach dem MoMiG soll Gründern eine einfache Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ohne das ansonsten erforderliche Mindeststammkapital von 25 000 EUR (vgl § 5 Abs 1) auch hier immer mit notarieller Beurkundung nach dem „Musterprotokoll“ ohne größeren Aufwand zu gründen (vgl zB Römermann NJW 2010, 905, sowie Miras NJW 2013, 212 (anwaltliche Beratung). Der ursprünglich vorgesehene Verzicht auf die notarielle Beurkundung (einschließlich der an sich gerade auch hier erforderlichen Belehrung/Beratung!) ist nicht Gesetz geworden. Allerdings sind abgesehen von der Hilfe durch das Musterprotokoll Erleichterungen vorgesehen (zB Gründungskosten zwischen ca 150–400 EUR – vgl Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 27 f, mit einer tabellarischen Auflistung). Das ist zum einen zu begrüßen. Zum anderen ist aber zu fragen, ob sich hier nicht gerade auch für unerfahrene Gründer besondere Gefahren auftun, wie sie sich auch zB bei der Überlassung von rückzahlbaren Krediten im Bereich der Mittelstandsförderung ergeben können. Die Kehrseite der neuen Möglichkeiten dürfte sicherlich auch darin zu sehen sein, dass diese Unternehmensform sich wohl keiner besonderen Kreditwürdigkeit erfreuen dürfte, sondern dass auch hier Sicherheiten etc verlangt werden, die unerfahrene Gründer möglicherweise nicht in dem erforderlichen Maße übersehen können. So erfreulich also die gewisse „Entbürokratisierung“ des Gründungsvorgangs ist, so dürfte es sich für die Gründer nach wie vor dringend empfehlen, sich gleichwohl ausführlich beraten zu lassen. Schon mit Blick auf § 5a Abs 3 (Jahresabschluss, gesetzliche Rücklage etc) sowie die weiteren sich aus § 5a ergebenden Pflichten sollte bei Gründern nicht Eindruck entstehen, dass man im Geschäftsverkehr mit einem „leichteren Leben“ rechnen könne (krit Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, 16 f). Unbedachte „Schnellschüsse“ könnten im Einzelfall teuer werden. Der Zulauf bei IHK bzw HWK und weiteren Einrichtungen dürfte nicht unerheblich sein. Hier ergeben sich damit zwar Erleichterungen für Gründer, aber auch nicht gering zu schätzende Belehrungs-/Beratungsaufgaben – auch mE durch den beurkundenden, nicht lediglich beglaubigenden Notar (hierzu Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; auch Heckschen DStR 2007, 1142; ferner Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, 16, 17). Letztlich dürfte sich auch zeigen, dass eine reine „Mustergründung“ in recht vielen Fällen nicht in Betracht kommen wird, da Änderungen, Abweichungen etc vom Musterprotokoll erforderlich sein werden. Nicht nur deshalb führt die notarielle Beurkundung mit allen Konsequenzen wenigstens zu einer gewissen Sicherheit (vgl Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; Heckschen DStR 2007, 1142). Der Pferdefuß für die Notare liegt auf der Hand (geringe Gebühren ohne Haftungseinschränkung, vgl § 17 BeurkG, § 19 BNotO). Nach § 4 BeurkG soll der Notar soll die Beurkundung nur ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insb wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Man darf gespannt sein, wie sich dies in der Praxis auswirkt. Der Notar wird sicherlich in den Fällen auch darüber zu belehren haben, ob die UG sich im Einzelfall eignet.
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Mit Recht wird iÜ daher darauf hingewiesen, dass es in der Praxis in vielen Fällen nicht ratsam ist, eine Gründung mit Musterprotokoll (immerhin auch möglich bei einem Stammkapital von mehreren Millionen – Stammkapital in der Höhe unbegrenzt) ohne entspr Überprüfung durchzuführen. Der Verzicht auf eine einzelfallbezogene Satzungsgestaltung ist in vielen Fällen nicht möglich (keine Befreiung des (Fremd-) Geschäftsführers von den Schranken des § 181 BGB, mehr als drei Personen, bereits ersichtlich Änderung der Personenzahl im Gründungsstadium, Vinkulierungs-, Vorlaufsrechts-, Kündigungs-, Gesellschafterversammlungs- oder Abfindungsregelungen etc) werden die UG und die Gründung mit Musterprotokoll ausschließen (vgl Römermann NJW 2010, 905, sowie Miras NJW 2013, 212, anwaltliche Beratung; ferner schon Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 15; Kindler NJW 2008, 3251; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, 16).
IV. Pflicht zur gesetzlichen Rücklage
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Nach § 5a Abs 3 ist in der Bilanz nach den §§ 242, 264 des HGB im aufzustellenden Jahresabschluss eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Hierbei handelt es sich um einen Reservefond zugunsten der Gläubiger. Der/die Gesellschaftergründer können mit Anteilen von 1 EUR starten und die restlichen 24 999 EUR durch künftige Gewinne ansparen, was nur bei wirtschaftlichem Erfolg denkbar ist. Mit Recht wir hierzu bemerkt, dass diese Pflicht zur Bildung der Rücklage ohne Jahresüberschuss ins Leere läuft (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 33; Wicke § 5a Rn 9; Gehrlein/Witt/Volmer 1.