GmbH-Recht. Harald Bartl

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href="#ulink_c0c675ea-7f9c-523f-a05a-f6b2608b73bb">Der im Ausland bestrafte Geschäftsführer43

      VIII.Die Bestellung der Geschäftsführer44 – 60

       1.Bestellung im Gesellschaftsvertrag55 – 57

       2.Besonderheiten bei mitbestimmten bzw Montan-mitbestimmten GmbH58 – 60

      IX.Fehler des Bestellungsaktes61

      X.Abberufung und Amtsniederlegung62

      Änderung: Für die Geschäftsführerbestellung und die Registeranmeldungen haben sich Änderungen ergeben. Insofern sind neue Straftatbestände eingeführt worden. (51. Strafrechtsänderungsgesetz v 11.4.2017, in Kraft getreten am 19.4.2017: §§ 265c (Sportwettbetrug), 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und 265e (besonders schwerer Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben). Die Versicherungen der Geschäftsführer nach §§ 8 Abs 3 S 1, 6 Abs 2 S 2 Nr 2 und 3 lit e GmbHG sind um die Straftatbestände §§ 265c, 265d und 265e StGB zu ergänzen; hierzu etwa Melchior/Böhringer Sportwettbetrug, Gesellschafterliste und Eintragungsbescheinigung: Drei (Groß-)Baustellen im Handelsregister, GmbHR 2017, 1074.

      Neuere Entscheidungen: OLG Hamm ZIP 2018, 2270 – Versicherung nach § 6 II S 2 Nr e) (Wettbetrug etc); auch KG Berlin ZIP 2019, 71 – Löschung des Geschäftsführers nach Verurteilung – Strafbefehl steht Verurteilung gleich; iÜ BGH ZIP 2011, 1305 = EWiR 2011, 599 (Melchior) – Versicherung des Geschäftsführers mit Abstellung auf Zeitpunkt des Urteils und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft nicht ausreichend; BGH 17.5.2010 – II ZB 5/210 – ausreichende Versicherung des Geschäftsführers: er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“; zur zulässigen Bestellung und Eintragung eines Ausländers (nicht EU) OLG München 17.12.2009 – 31 Wx 142/09, NZG 2011, 871 = EWiR 2010, 247 (Schodder); auch OLG Zweibrücken 9.9.2010 – 3 W 70/10 (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur unzulässigen Bestellung von Nicht-EU-Ausländern und jederzeitigen Einreisemöglichkeit); OLG Frankfurt 11.7.2011 – 20 W 246/11, ZIP 2012, 870 – nicht ausreichend: „Ich versichere hiermit, dass ich nicht gem § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführerin ausgeschlossen bin, weil ich . . .“; KG Berlin 19.11.2011 – 25 W 35/11, ZIP 2012, 84 – Gewerbeuntersagung und Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung (Amtslöschung nach § 395 FamFG); OLG Stuttgart 10.10.2012 – 8 W 241/11, GmbHR 2013, 91 – Straftatbestände als Bestellungshindernisse – Versicherung des Geschäftsführers; OLG Hamm 29.12.2010 – 1-15 W 659/10, ZIP 2011, 527 – unzulässige Zwischenverfügung bei unbehebbaren Eintragungshindernis – § 6 Abs 2 S 2 Nr 3e verlangt Freiheitsstrafe, nicht „umgerechnete Einzelgeldstrafen“ auch Ries Der ausländische Geschäftsführer, NZG 2010, 298; Bauer/Arnold Altersdiskriminierung von Organmitgliedern, ZIP 2012, 597.

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      Bereits die Reform 1980 bezog sich ua insb auf die persönlichen Voraussetzungen der Geschäftsführer. Kriminellen Elementen sollte das Handwerk gelegt werden – Insolvenzdelikte und Berufsverbote (RegE BT-Drucks 8/1347, 31; Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks 8/1347, 64 weitergehend, vgl zu letzterem Vorschlag die Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drucks 8/1347, 72). Übernommen wurde damals (vom Rechtsausschuss sowie zuvor bereits von der Bundesregierung BT-Drucks 8/1347, 72) der Vorschlag des Bundesrates, wonach in die fünfjährige Sperrfrist die „Verwahrungszeit“ nicht eingerechnet wird (BT-Drucks 8/3908, 8; zur Reform iÜ zB Baumbach/Hueck/Fastrich Voraufl, § 6 Rn 2; Hachenburg/Ulmer § 6 Rn 2). Die „Geschäftsführerfähigkeit“ muss gegeben sein. Der Geschäftsführer der GmbH erfüllt nicht allein Aufgaben der Gesellschafter, sondern auch „öffentliche Aufgaben“, insb im Zusammenhang mit der Erhaltung des Stammkapitals (vgl hierzu BGH BB 1981, 992 = DB 1981, 1323).

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      Mit der Reform 2008 wurden die Voraussetzungen der Geschäftsführerbestellung nach § 6 Abs 2 erheblich verschärft (vgl hierzu Scholz/Schneider/Schneider § 6 Rn 2; auch Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 6 vor Rn 1; Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, 62 f; auch Wicke § 6 Rn 1, 3). Nach dem RegE (Zu Nr 7 – Änderung von § 6 Abs 2) wurden die Gründe der Inhabilität um die bisherigen Ausschlusstatbestände des § 6 Abs 2 S 3 erweitert. Die Regelung grifft die Vorschläge des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG, BT-Drucks 16/511) in modifizierter Form auf. Die Erweiterung erstreckt sich auf zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts. Neben den Straftaten nach den §§ 283–283d StGB greifen die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung (neuer § 15a Abs 4 InsO-E (Art 9 Nr 3 des RegE) ebenso wie Verurteilungen nach den derzeit geltenden inhaltsgleichen Straftatbeständen in § 84 Abs 1 Nr 2 GmbHG, § 401 Abs 1 Nr 2 AktG oder § 130b HGB, ggf iVm § 177a HGB ein (hierzu Weiß Ausschluss von Geschäftsführern bei strafrechtlichen Verurteilungen nach § 6 Abs 2 GmbHG nF, wistra 2009, 209) – zur allg Übergangsregelung vgl § 3 Abs 2 EGGmbHG-E). Auch wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht (§ 82), ist für eine Geschäftsführertätigkeit nicht geeignet. Entspr gilt für eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 AktG. In die Ausschlussgründe einbezogen wird außerdem eine Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG. Darüber hinaus führt zukünftig eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) zur Annahme der generellen Ungeeignetheit als Geschäftsführer. In der Reform wurde darauf verzichtet, das Bestellungsverbot darüberhinausgehend an weitere Verurteilungen wegen Bestimmungen des allg Strafrechts zu knüpfen. So wurde insb davon abgesehen, die Strafvorschriften der §§ 263, 263a, 264, 264a StGB als Ausschlusstatbestände aufzunehmen.


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