Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach


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betrachtet, kommt zu unhaltbaren Ergebnissen: bei irriger Annahme einer Straftat trotz Tötung nur Versuch des § 211. Umgekehrt entfällt der Tatbestand, wenn der Täter die Tat nicht für strafbar hält (NStZ 98, 353) oder es dem Täter nicht auf den strafbaren Gehalt ankam[69]. Von praktischer Bedeutung sind Tötungen zur Ermöglichung der Wegnahme oder Unterschlagung einer Sache („Raubmord“, vgl. u. § 35 Rn. 36 ff.), Tötungen zur Beseitigung von Tatzeugen, darunter auch verletzten Verkehrsopfern (BGH VRS 23, 207), aber auch Tötungen zum Zweck eines Versicherungsbetrugs (BGH 46, 80), beschimpfenden Unfugs an der Leiche oder der Verbreitung von Videos der Tötung (BGH 50, 80, 88 – „Kannibale von Rotenburg“, s.o. Fn. 151).

      Obwohl mit dem Wortlaut schwer vereinbar, bejaht die Rechtsprechung die Verdeckungsabsicht auch, wenn der Täter nicht die Straftat, sondern nur seine Täterschaft verdecken wollte (BGH NJW 52, 431; 15, 295; GA 79, 108; NStZ-RR 99, 235) oder wenn die bisherigen Zeugen nicht ausreichen (BGH 50, 11 m. Anm. Steinberg JR 07, 293).

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