Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach


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      BGH 32, 262. Eingehend Vogel LK § 15 235 f.; Niedermair S. 122 ff.

       [23]

      Eingehend Schroeder aaO 28 ff.

       [24]

      Friedrich NJW 66, 760; Rössner FS Hirsch 1999 321 ff. Vgl. auch Zipf aaO 92 ff. und Dölling aaO: Sozialadäquanz. Kombinierend Eser JZ 78, 368.

       [25]

      Schroeder aaO 31; Zipf aaO 98; BayObLG NJW 61, 2072.

       [26]

      Schroeder aaO 30 gegen BayObLG 61, 72.

       [27]

      BGH 4, 30 mit freilich zweifelhafter Begründung; Jescheck JZ 57, 112. A.A. Eb. Schmidt JZ 54, 369.

       [28]

      Geppert aaO; Zipf aaO 74 ff.

       [29]

      OLG Celle MDR 69, 69; Schuknecht DAR 66, 17.

       [30]

      OLG Oldenburg NJW 66, 2132; OLG Celle VRS 33, 433.

      2. Die Abschaffung des Züchtigungsrechts

      Schrifttum:

      Beulke, Neufassung des § 1632 Abs. 2 BGB und Strafbarkeit gem. § 223 StGB, FS Schreiber, 2003, 29; Gebhardt, Prügelstrafe und Züchtigungsrecht im antiken Rom und in der Gegenwart, 1994; Hoyer, Im Strafrecht nichts Neues? – Zur strafrechtl. Bedeutung der Neufassung des § 1631 II BGB, FamRZ 01, 521; Priester, Das Ende des Züchtigungsrechts, 1999; Roxin, Die strafrechtliche Beurteilung der elterlichen Züchtigung, JuS 04, 177.

      18

      

      Das Züchtigungsrecht war lange Zeit ein allgemein anerkanntes Rechtsinstitut. Es bestand für Eltern, Lehrer – differenziert nach den Schularten –, Lehrherren, gegenüber minderjährigen Hausangestellten, in der Fürsorgeerziehung, und fand in den Erläuterungswerken eine entsprechend differenzierte und umfangreiche Darstellung (s. die Vorauflagen). Seit Längerem befand es sich jedoch auf dem Rückzug. Es bestand zuletzt nur noch gegenüber eigenen Kindern mit Möglichkeit der Übertragung der Ausübung auf andere Personen durch die Eltern.

      19

      Eltern und Lehrer sind nunmehr nicht nur nicht straflos, sondern unterliegen sogar den erhöhten Strafdrohungen der §§ 225 (s.u. § 10) und 340 (s.u. § 9 III).

      20

      Zur Verhinderung des überzogenen Einsatzes des Staatsanwalts im Kinderzimmer bleibt gegenüber Eltern nur:

      b) die Bejahung der geringen Schuld nach § 153 StPO.

      Angesichts der zunehmenden Gewalt in Schulen dürften für Lehrer auch Notwehr und Notwehrhilfe in Betracht kommen.

      Anmerkungen

       [31]

      BT-Dr 12/6343, 13/8511.

       [32]

      Nachw. bei La/Kühl § 223 11.

       [33]

      BT-Dr 14/3781 m. Anl. 14/1247 S. 6.

       [34]

      Für eine starke bewusstseinsbildende Wirkung jedoch Bussmann RdJB 01, 35.

       [35]

      Vgl. auch Beulke FS Hanack 539 ff. Einschränkend Grünewald LK § 223 10; Hillenkamp JuS 01, 165. Für Ausklammerung der Züchtigung zu Beaufsichtigungszwecken Hoyer FamRZ 01, 521.

      3. Das Festnahmerecht

      21

      Das Festnahmerecht nach § 127 StPO rechtfertigt allenfalls geringfügige Körperverletzungen; der staatliche Strafanspruch hat gegenüber der Gesundheit zurückzutreten (Schroeder Jus 80, 337; BGH 45, 381). Jedoch entsteht bei Gegenwehr des Festzunehmenden ein Notwehrrecht (BGH 45, 385 mit Anm. Kargl/Kirsch NStZ 00, 604 und Mitsch JuS 00, 848).

      Schrifttum:

      Baumann, Körperverletzung oder Freiheitsdelikt?, NJW 58, 2092; Bockelmann, Rechtliche Grundlagen und rechtliche Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, NJW 61, 945; Bockelmann, Operativer Eingriff und Einwilligung des Verletzten, JZ 62, 525; v. Bubnoff, Organtransplantation aus der Sicht des Strafrechts, GA 68, 65; Engisch, Ärztliche Eingriffe zu Heilzwecken und Einwilligung, ZStW 58, 1; Engisch, Die rechtliche Bedeutung der ärztlichen Operation (Sammelwerk Stich-Bauer, Fehler und Gefahren bei chirurgischen Operationen, 4. Aufl. 1958, 1521); Engisch, Arzt und Patient in


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