Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
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BGH 32, 262. Eingehend Vogel LK § 15 235 f.; Niedermair S. 122 ff.
Eingehend Schroeder aaO 28 ff.
Friedrich NJW 66, 760; Rössner FS Hirsch 1999 321 ff. Vgl. auch Zipf aaO 92 ff. und Dölling aaO: Sozialadäquanz. Kombinierend Eser JZ 78, 368.
Schroeder aaO 31; Zipf aaO 98; BayObLG NJW 61, 2072.
Schroeder aaO 30 gegen BayObLG 61, 72.
BGH 4, 30 mit freilich zweifelhafter Begründung; Jescheck JZ 57, 112. A.A. Eb. Schmidt JZ 54, 369.
Geppert aaO; Zipf aaO 74 ff.
OLG Celle MDR 69, 69; Schuknecht DAR 66, 17.
OLG Oldenburg NJW 66, 2132; OLG Celle VRS 33, 433.
2. Die Abschaffung des Züchtigungsrechts
Schrifttum:
Beulke, Neufassung des § 1632 Abs. 2 BGB und Strafbarkeit gem. § 223 StGB, FS Schreiber, 2003, 29; Gebhardt, Prügelstrafe und Züchtigungsrecht im antiken Rom und in der Gegenwart, 1994; Hoyer, Im Strafrecht nichts Neues? – Zur strafrechtl. Bedeutung der Neufassung des § 1631 II BGB, FamRZ 01, 521; Priester, Das Ende des Züchtigungsrechts, 1999; Roxin, Die strafrechtliche Beurteilung der elterlichen Züchtigung, JuS 04, 177.
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Das Züchtigungsrecht war lange Zeit ein allgemein anerkanntes Rechtsinstitut. Es bestand für Eltern, Lehrer – differenziert nach den Schularten –, Lehrherren, gegenüber minderjährigen Hausangestellten, in der Fürsorgeerziehung, und fand in den Erläuterungswerken eine entsprechend differenzierte und umfangreiche Darstellung (s. die Vorauflagen). Seit Längerem befand es sich jedoch auf dem Rückzug. Es bestand zuletzt nur noch gegenüber eigenen Kindern mit Möglichkeit der Übertragung der Ausübung auf andere Personen durch die Eltern.
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Schon das G zur Reform des Kindschaftsrechts von 1997 erklärte in § 1631 Abs. 2 BGB „entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen“ für unzulässig. Allerdings erklärte die Begründung des Gesetzes, dass es keine Ausweitung der Strafbarkeit der Eltern bedeute[31]. Entsprechende Unklarheit bestand daher in der Auslegung[32].
Das G zur Ablehnung der Gewalt in der Erziehung vom 2.11.2000 hat in § 1631 Abs. 2 BGB jedoch ausdrücklich bestimmt: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“; der Gesetzgeber hat erklärt, dass das elterliche Züchtigungsrecht schon durch das KindRG abgeschafft worden sei[33].
Eltern und Lehrer sind nunmehr nicht nur nicht straflos, sondern unterliegen sogar den erhöhten Strafdrohungen der §§ 225 (s.u. § 10) und 340 (s.u. § 9 III).
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So missbilligenswert brutale Erziehungsmethoden sind, so lebensfremd erscheint der in der Neufassung des Gesetzes zum Ausdruck kommende radikale Eifer. Jedem Erzieher ist das Suchen von Kindern nach Widerstand, auch körperlichem, ja geradezu die Herausforderung dazu, bekannt. Nicht zuletzt besteht eine strafbewehrte Erziehungspflicht (§ 171; s. Tlbd. 2, § 63 IV). Besondere Probleme bereiten anderweitige Erziehungsgepflogenheiten von Mitbürgern aus anderen Kulturkreisen. Die Bestimmung wird moderate elterliche Reaktionen nicht verhindern und damit die Akzeptanz der Rechtsordnung weiter schwächen[34]. Versuche zur Einschränkung (Erfordernis einer Entwürdigung bei La/Kühl § 223 11, einer Unangemessenheit bei Beulke aaO) missachten den Gesetzeswortlaut und verhindern die dringend erforderliche Änderung des Gesetzes.
Zur Verhinderung des überzogenen Einsatzes des Staatsanwalts im Kinderzimmer bleibt gegenüber Eltern nur:
a) eine Annahme der allgemein straflosen (s.u. § 9 Rn. 4) Unerheblichkeit der Körperverletzung bei moderater Reaktion[35]
b) die Bejahung der geringen Schuld nach § 153 StPO.
Angesichts der zunehmenden Gewalt in Schulen dürften für Lehrer auch Notwehr und Notwehrhilfe in Betracht kommen.
Anmerkungen
BT-Dr 12/6343, 13/8511.
Nachw. bei La/Kühl § 223 11.
BT-Dr 14/3781 m. Anl. 14/1247 S. 6.
Für eine starke bewusstseinsbildende Wirkung jedoch Bussmann RdJB 01, 35.
Vgl. auch Beulke FS Hanack 539 ff. Einschränkend Grünewald LK § 223 10; Hillenkamp JuS 01, 165. Für Ausklammerung der Züchtigung zu Beaufsichtigungszwecken Hoyer FamRZ 01, 521.
3. Das Festnahmerecht
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Das Festnahmerecht nach § 127 StPO rechtfertigt allenfalls geringfügige Körperverletzungen; der staatliche Strafanspruch hat gegenüber der Gesundheit zurückzutreten (Schroeder Jus 80, 337; BGH 45, 381). Jedoch entsteht bei Gegenwehr des Festzunehmenden ein Notwehrrecht (BGH 45, 385 mit Anm. Kargl/Kirsch NStZ 00, 604 und Mitsch JuS 00, 848).
IV. Beurteilung medizinischer Behandlung
Schrifttum:
Baumann, Körperverletzung oder Freiheitsdelikt?, NJW 58, 2092; Bockelmann, Rechtliche Grundlagen und rechtliche Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, NJW 61, 945; Bockelmann, Operativer Eingriff und Einwilligung des Verletzten, JZ 62, 525; v. Bubnoff, Organtransplantation aus der Sicht des Strafrechts, GA 68, 65; Engisch, Ärztliche Eingriffe zu Heilzwecken und Einwilligung, ZStW 58, 1; Engisch, Die rechtliche Bedeutung der ärztlichen Operation (Sammelwerk Stich-Bauer, Fehler und Gefahren bei chirurgischen Operationen, 4. Aufl. 1958, 1521); Engisch, Arzt und Patient in