Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
Handelsregister bestimmen sich nach der HRegGebV, welche im Jahre 2004 zu dem damaligen § 79a KostO erlassen wurde. Da die HRegGebV Festgebühren enthält, erübrigt sich eine Ermittlung des Geschäftswertes.
§ 20 Wirkungen der Eintragung
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
1. | Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. |
2. | Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. |
3. | Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. |
4. | Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. |
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Kommentierung
II.Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 Nr 1)3 – 52
2.Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge4 – 52
a)Anstellungsverträge mit Organmitgliedern5, 6
b)Arbeitsrecht7 – 11
d)Beteiligungen13 – 20
bb)Personengesellschaften14 – 17
cc)Genossenschaften18, 19
e)Darlehensverträge und Sicherheiten21 – 24
g)Forderungen und Wertpapiere26 – 29
i)Immaterialgüterrechte31 – 33
j)Immobiliareigentum34 – 36
k)Insolvenzanfechtung37, 38
l)Öffentlich-rechtliche Befugnisse und Verpflichtungen39 – 42
n)Unternehmensverträge47 – 50
III.Erlöschen der übertragenden Rechtsträger (§ 20 Abs 1 Nr 2)53, 54
IV.Folgen für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers55 – 58
V.Heilung von Beurkundungsmängeln (§ 20 Abs 1 Nr 4)59 – 61
VI.Wirkungen der Eintragung (§ 20 Abs 2 )62