Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_dc3e762f-2243-538f-848b-d0cc687b2b47">I.Umfang der Prüfung der Registergerichte1 – 4

      II.Reihenfolge der Eintragungen (§ 19 Abs 1)5 – 8

      III.Mitteilungspflichten (§ 19 Abs 2)9

      IV.Bekanntmachung (§ 19 Abs 3)10 – 12

      V.Kosten13

      Literatur:

      Mayer/Weiler Neuregelungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (Teil I), DB 2007, 1235.

      1

      Bei Kapitalgesellschaften nimmt gem § 17 Nr 1c RPflG der Registerrichter die Eintragung vor, bei allen anderen Beteiligten wird die Eintragung durch den Rechtspfleger verfügt (§ 3 Nr 2d RPflG).

      2

      

      Alle beteiligten Registergerichte prüfen die Verschmelzung selbstständig in formeller und materieller Hinsicht. Die Entsch eines Registergerichtes hat für die anderen beteiligten Gerichte keine Bindungswirkung.

      3

      In formeller Hinsicht ist ua die Zuständigkeit des Gerichtes, die Vollständigkeit der beizufügenden Unterlagen sowie die Wahrung der Acht-Monats-Frist seit Aufstellung der Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger zu prüfen (vgl Zimmermann in Kallmeyer, § 19 Rn 4; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 19 Rn 13).

      4

      Materiell prüft das Registergericht ua die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages, der Verschmelzungsbeschlüsse sowie das Vorliegen eventuell erforderlicher Zustimmungen (s zur Prüfungskompetenz des Registergerichtes auch § 16 Rn 69 und § 17 Rn 1).

      5

      Die Verschmelzung ist zunächst in das Register des übertragenden Rechtsträgers einzutragen. Die Eintragung einer Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger ist hierfür keine Voraussetzung (Decher in Lutter, § 19 Rn 8). Wird mit einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung für die aufnehmende GmbH zugleich deren Sitzverlegung angemeldet, so ist das Registergericht des bisherigen Sitzes zunächst zur Erledigung des Auftrages bezüglich der vorab einzutragenden Kapitalerhöhung verpflichtet, bevor es die Sache zur Eintragung der Verschmelzung und Sitzverlegung an das Gericht des neuen Sitzes abgeben kann (OLG Frankfurt DB 2005, 154).

      6

      Weiter ist die Eintragung gem § 19 Abs 1 S 2 mit dem Vermerk zu versehen, dass die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird. Der Vermerk kann unterbleiben, wenn die Eintragungen am selben Tage erfolgen. Überflüssige Formalitäten sollen hierdurch vermieden werden (Mayer/Weiler in DB 2007, 1235).

      7

      

      Im Anschluss folgt die Eintragung in das Register des für den übernehmenden Rechtsträger zuständigen Registergerichts. Auch dieses Gericht prüft nochmals sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen der Eintragung.

      8

      Abweichungen von der in § 19 Abs 1 vorgesehenen Reihenfolge führen nicht zur Unwirksamkeit der Verschmelzung. In diesen Fällen ist die Verschmelzung mit der Eintragung in das für den übernehmenden Rechtsträger zuständige Register vollzogen. Der Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Decher in Lutter, § 19 Rn 3; Zimmermann in Kallmeyer, § 19 Rn 11).

      9

      Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wird die Verschmelzung gem § 20 Abs 2 wirksam. Gem § 19 Abs 2 S 1 hat das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers dem Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers den Tag der Eintragung von Amts wegen mitzuteilen. Gem § 19 Abs 2 S 2 hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträgers von Amts wegen diesen Tag in das von ihm geführte Register einzutragen. Sämtliche bei diesem Gericht aufbewahrten Schriftstücke sind dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übersenden.

      10

      § 19 Abs 3 verweist auf § 10 HGB. Die Vorschrift wurde vor allem im Hinblick auf Genossenschaften und Vereine, für welche eine § 10 HGB entspr Regelung nicht existiert, in das Gesetz aufgenommen (§§ 33 ff HRV gelten entspr, Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 19 Rn 63).

      11

      Gem § 22 Abs 1 S 3 sind Gläubiger in der Bekanntmachung auf ihr Recht zur Sicherheitsleistung hinzuweisen. Der Hinweis ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bekanntmachung, das Fehlen des Hinweises kann jedoch zu Haftungsansprüchen führen (Zimmermann in Kallmeyer, § 19 Rn 15).

      12

      

      Mit der Bekanntmachung der Eintragung iSd § 19 Abs 3 beginnt der Fristlauf für die Sechs-Monats-Frist zur Anmeldung von Gläubigeransprüchen (§ 22 Abs 1), die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§ 25 Abs 3, § 27), die Zwei-Monatsfrist gem § 31 für die Annahme des Abfindungsangebotes, die fünfjährige Verjährungsfrist gem § 45 Abs 2 sowie die Frist von drei Monaten für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gem § 4 Abs 1 Nr 4 SpruchG. Die Verschmelzung ist auch im Falle der Verletzung der Bekanntmachungsvorschriften wirksam.

      13

      Die


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