Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
Allerdings muss die Verschmelzung vor der Anmeldung zumindest wirksam beschlossen sein. Für eine fristwahrende Anmeldung ist es deshalb erforderlich, den Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzureichen (Decher in Lutter, § 17 Rn 13; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 45).
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Fristwahrend ist auch eine nicht formgerechte Anmeldung, sofern der Formmangel später geheilt wird (OLG Jena NJW-RR 2003, 1999). Gleiches gilt für die Anmeldung bei einem unzuständigen Gericht, falls dieses den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht verweist (Decher in Lutter, § 17 Rn 17). Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Schlussbilanz zusammen mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung zunächst beim Registergericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingereicht wird und das Verfahren nach Eintragung der Kapitalerhöhung von Amts wegen an das Gericht des übertragenden Rechtsträgers abgegeben wird (aA Decher in Lutter, § 17 Rn 17).
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Das Urteil des OLG Schleswig (DNotZ 2007, 957 mit Anm Weiler DNotZ 2007, 888) behandelt den Fall einer Verfristung des Antrages, da die Verschmelzung erst nach Ablauf des Achtmonatszeitraumes angemeldet wurde. Das OLG Schleswig spricht sich hier zu Recht für die Möglichkeit der Heilung durch Änderung des Verschmelzungsstichtages aus, wobei das Registergericht auf die bestehenden Mängel durch Zwischenverfügung hinzuweisen hat (OLG Schleswig DNotZ 2007, 957, 958, auch zur Unwirksamkeit einer Anmeldung „vorab per Telefax“).
c) Verhältnis zum Verschmelzungsstichtag
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Der Stichtag der Schlussbilanz geht dem Verschmelzungsstichtag unmittelbar vor bzw stimmt mit diesem überein (hM; vgl OLG Frankfurt GmbHR 2006, 382; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 17 Rn 37 mwN; Drygala in Lutter, § 5 Rn 74; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 17 Rn 13; aA Suchanek/Hesse Der Konzern 2015, 245, 246 ff; Heidtkamp NZG 2013, 852, 854 f; Lanfermann in Kallmeyer, § 17 Rn 14 f). Dies folgt aus der Zielsetzung der Bilanzkontinuität und der Ergebnisabgrenzung.
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§ 24 räumt dem übernehmenden Rechtsträger das Wahlrecht ein, das übergehende Vermögen mit den Werten der Schlussbilanz als Anschaffungskosten anzusetzen. Bereits aus diesem Grund müssen Verschmelzungsstichtag und Bilanzstichtag unmittelbar aufeinander folgen.
§ 18 Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers
(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
(2) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder in der neu gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen.
(3) 1Ist eine Partnerschaftsgesellschaft an der Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes fortgeführt werden. 3§ 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Kommentierung
II.§ 18 Abs 12 – 8
III.§ 18 Abs 29 – 12
IV.§ 18 Abs 313 – 16
Literatur:
Weiler Fehlerkorrektur im Umwandlungsrecht nach Ablauf der Acht-Monats-Frist des § 17 Abs 2 S 4 UmwG, MittBayNot 2006, 377.
I. Vorbemerkung
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§ 18 regelt die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers. Der übernehmende Rechtsträger ist zur Änderung seiner Firma nicht verpflichtet. Auch wenn das Handelsgeschäft des übertragenden Rechtsträgers fortgeführt wird, kann der übernehmende Rechtsträger seine Firma beibehalten. Für ihn besteht weiter die Möglichkeit, nach den Vorschriften des Firmenrechtes seine Firma zu ändern oder eine völlig neue Firma zu bilden. § 18 ermöglicht dem übernehmenden Rechtsträger die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers. Die Firma geht nicht als Teil des Vermögens gem § 20 Abs 1 Nr 1 auf den übernehmenden Rechtsträger über, die Firma erlischt grds gem § 20 Abs 1 Nr 2 (Decher in Lutter, § 18 Rn 2). Der an einem Unternehmenskennzeichen erworbene Besitzstand kommt dem übernehmenden Rechtsträger jedoch auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch macht (BGH WR 2008, 1142, 1195).
II. § 18 Abs 1
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§ 18 Abs 1 ermöglicht die Fortführung der Firma des übertragenden Rechtsträgers durch den übernehmenden Rechtsträger. Die Vorschrift findet auch auf die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter Anwendung (OLG Düsseldorf GmbHR 1997, 1109). Nach dieser Vorschrift ist ausschließlich die Fortführung der Handelsfirma iSd §§ 17 ff HGB möglich; eine Geschäftsbezeichnung, der Name einer natürlichen Person oder eines Vereines werden nicht erfasst (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 3).
3
Der übernehmende Rechtsträger muss weiterhin ein Handelsgeschäft durch die Verschmelzung erwerben. Str ist, ob der übernehmende Rechtsträger das Handelsgeschäft auch fortführen muss (so Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 17; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 4). Werden wesentliche Unternehmensteile geändert oder aufgegeben, so entfällt die Grundlage für die Privilegierung des § 18. Aus diesem Grund ist die Fortführung der wesentlichen Bestandteile des Unternehmens zu fordern.
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In Ermangelung eines schützenswerten Interesses des übertragenden Rechtsträgers ist dessen Einwilligung abweichend von § 22 Abs 1 HGB nicht erforderlich (Decher in Lutter, § 18 Rn 2; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 5).
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