Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt


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rel="nofollow" href="#ua990d2ed-c974-4ac3-af32-f9549fa4f0ad">§ 18 Abs 1 erfasst weiter nur die vollständige Übernahme der bisherigen Firma. Lediglich geringfügige Änderungen werden als zulässig erachtet (Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 19). Auch im Falle der Verschmelzung mehrerer übertragender Rechtsträger ist lediglich die Fortführung einer Firma möglich. Eine Kombination von Firmenbestandteilen ist ausgeschlossen (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 8).

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      Die allg Grenzen des Firmenrechtes sind auch bei der Firmenfortführung gem § 18 zu beachten. Auch im Falle der Firmenfortführung ist zu prüfen, ob die Firma beim neuen Rechtsträger zulässig ist. Es ist daher möglich, dass die Firma erst bei einer Fortführung durch den übernehmenden Rechtsträger unzulässig wird (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 8).

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      Die Firmenfortführung setzt gem § 19 HGB voraus, dass die Haftungsverhältnisse korrekt wiedergegeben werden. Weicht die Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers von der Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers ab, so kommt eine Beibehaltung des bisherigen Rechtsformzusatzes nur dann in Betracht, wenn ein Nachfolgevermerk die neue Rechtsform deutlich macht (Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 21). Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Rechtsformzusatz des übertragenden Rechtsträgers zu streichen und durch den korrekten Zusatz des übernehmenden Rechtsträgers zu ersetzen.

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      Wird das übernommene Handelsgeschäft als Zweigniederlassung weitergeführt, so ist bislang nicht geklärt, ob die Firmenfortführung auf diese Zweigniederlassung beschränkt werden kann. Behält der übernehmende Rechtsträger seine bisherige Firma bei, so sollte es zulässig sein, dass die Firma des übertragenden Rechtsträgers als Firmenzusatz für die neue Zweigniederlassung genutzt wird (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 10; Schwanna in Semler/Stengel, § 18 Rn 5; ähnlich Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 23).

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      Der Name eines Anteilsinhabers, welcher an dem übernehmenden Rechtsträger nicht mehr beteiligt ist, darf bei einer Firmenfortführung oder einer Neubildung der Firma nur dann verwendet werden, wenn der Anteilsinhaber oder seine Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Persönlichkeitsrechtes des ausscheidenden Anteilsinhabers, das Einwilligungsrecht ist daher höchstpersönlicher Natur. Die Einwilligung durch einen Insolvenzverwalter ist nicht möglich. Scheidet der Anteilsinhaber im Rahmen der Verschmelzung nicht aus, so unterstellt der Gesetzgeber ein Einverständnis.

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      Der Wille zur Gestattung der Firmenfortführung muss zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGH NJW 1994, 2025). Eine bloße Duldung der Firmenfortführung genügt jedenfalls nicht (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 13). Ob eine stillschweigende Erklärung genügen kann, ist str (dagegen Schwanna in Semler/Stengel, § 18 Rn 8; dafür Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 18 Rn 13).

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      Die Einwilligung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintragung der Verschmelzung erklärt werden, spätestens jedoch im Zeitpunkt der tatsächlichen Firmenfortführung (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 21). Ein Widerruf der Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund möglich (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 22; aA Decher in Lutter, § 18 Rn 8).

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      Nach dem Tod der natürlichen Person geht das Recht zur Einwilligung auf die Erben über, sofern der Erblasser keine gegenteilige Vfg getroffen hat (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 18). § 18 Abs 2 schützt weiterhin auch denjenigen, der seinen Namen nur als abgeleiteten Firmenbestandteil (bspw mit elterlichem Vornamen) zur Verfügung stellt (Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 29).

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      Gem § 18 Abs 3 S 1 finden die firmenrechtlichen Regelungen des UmwG auch auf Verschmelzungen unter Beteiligung von PartGes Anwendung.

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      § 18 Abs 3 S 2 schreibt vor, dass die Fortführung der Firma als Name einer PartGes nur unter den Voraussetzungen des § 2 PartGG möglich ist. Gem § 2 PartGG muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Unabhängig von der Einwilligung dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden (§ 2 Abs 1 S 3 PartGG, sa Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 25). IE können daher Sach- oder Phantasiebezeichnungen als Firmen- bzw. Namensbestandteile fortgeführt werden. Die Fortführung von Namensbestandteilen setzt voraus, dass der Namensgeber auch am übernehmenden Rechtsträger beteiligt ist.

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      Weiter sind berufsrechtliche Spezialregelungen gem § 18 Abs 3 S 3 iVm § 1 Abs 3 PartGG zu beachten.

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      Gem § 18 Abs 3 S 3 iVm § 11 Abs 1 S 3 PartGG kommt eine Firmenfortführung mit der Bezeichnung „Partnerschaft“ oder „und Partner“ durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform nur dann in Betracht, wenn ein eindeutiger Hinweis auf die andere Rechtsform hinzugefügt wird (vgl auch Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 26 mwN).


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