Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

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zu determinieren. Statusrechtliche Verfasstheit der ehelichen Lebensgemeinschaft bedeutet nicht, dass die Ehegatten den Inhalt des Statusverhältnisses in keiner Weise autonom beeinflussen könnten. Da es allerdings nicht der Status als solcher ist, der Rechte und Pflichten begründet, sondern allein das Rechtsverhältnis zwischen den am Statusverhältnis Beteiligten, lassen sich aus der Qualifizierung der Ehe als Statusverhältnis weder für die personalen ehelichen Pflichten noch sonst rechtliche Schlussfolgerungen ziehen.

      Anmerkungen

       [1]

      Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 112 ff.; Löhnig/Preisner, NJW 2013, 2080.

       [2]

      Dazu ausführlich Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 113 ff.

       [3]

      Zur Begründung eines Schuldverhältnisses bei anderen Lebensgemeinschaften vgl. Rn. 142.

       [4]

      Mugdan, Motive zum BGB II, S. 4.

       [5]

      Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, 2000, S. 6.

       [6]

      Muscheler, Familienrecht, 42017, Rn. 183 ff.

       [7]

      Zum Statusbegriff auch Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 121 ff.

       [8]

      Rauscher, Familienrecht, 22008, Rn. 65.

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen

      Inhaltsverzeichnis

       I. „Verpflichtung“ zur ehelichen Lebensgemeinschaft

       II. Pflicht zur Rücksichtnahme

       III. Pflichten kraft Parteivereinbarung?

       IV. Haftungsmaßstab

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › I. „Verpflichtung“ zur ehelichen Lebensgemeinschaft

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › I. „Verpflichtung“ zur ehelichen Lebensgemeinschaft › 1. Keine Rechtspflicht

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      Bei verfassungskonformer Auslegung ist § 1353 Abs. 1 S. 2 vorzugsweise allein dahingehend zu verstehen, dass die Norm das persönliche Wesenselement der Ehe – die Lebensgemeinschaft – als Tatbestandsmerkmal statuiert, aber keine Rechtspflicht normiert. Mangels einer Rechtspflicht scheidet auch jede Art von Haftung bei einem Verstoß gegen § 1353 Abs. 1 S. 2 aus.

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › I. „Verpflichtung“ zur ehelichen Lebensgemeinschaft


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