Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

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Rechtsschutz bei Ehestörung nach der Rechtsprechung

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      Fall 10:

      F und M sind miteinander verheiratet. Seit mehreren Monaten unterhält M ein intimes Verhältnis zu einer Freundin X, von dem F erfährt. Auf Vorhaltungen seiner Frau hin fordert M seinerseits von F mehr „Toleranz“ und eröffnet ihr, dass X demnächst im Gästezimmer der ehelichen Wohnung einziehen wird, weil ihr vor Kurzem die Wohnung gekündigt wurde. Die Anwesenheit der X setzt F derart zu, dass sich erhebliche psychische wie physische Krankheitsbilder zeigen. F muss sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben (Kosten: 2.500 €). F fragt nach ihren Rechten.

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      Die seit langem andauernde Diskussion um die rechtliche Behandlung der so genannten Ehestörung beruht auf einem von der hier vertretenen Ansicht abweichenden Verständnis der „Ehe“ und der Anerkennung einer echten Rechtspflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei geht es um zwei Schwerpunkte: erstens um die Frage nach dem Inhalt möglicher Ansprüche des verletzten Ehegatten, zweitens um die Überlegung, wie diese Ansprüche im Verhältnis zum (verletzenden) Partner und zu einem mitwirkenden Dritten (Ehestörer) zu behandeln sind. Ausgangspunkt ist die Verantwortlichkeit des ehestörenden Ehegatten.

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       (1) Unterlassung ehewidrigen Verhaltens

      Lehnt man eine aus § 1353 Abs. 1 S. 2 folgende Rechtspflicht zur ehelichen Treue mit der hier befürworteten Ansicht ab (Rn. 128 ff.), so scheidet ein Anspruch auf Unterlassung von „ehewidrigem“ Verhalten und auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von vornherein aus. Es überrascht daher nicht, dass es in der Praxis seit der Einführung des Zerrüttungsprinzips (§ 1565 Abs. 1: „Scheitern der Ehe“) keine veröffentlichten „Herstellungsklagen“ gestützt auf § 1353 mehr gab, die rein personenrechtliche „Pflichten“ zum Gegenstand hatten. Es erscheint auch wenig sinnvoll, in diesen Fällen ein gerichtliches Verfahren bereit zu halten: Sind die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten in Bezug auf den Bestand oder Umfang einer persönlichen „Ehepflicht“ so groß geworden, dass einer sich zur Einleitung eines solchen Verfahrens entschließt, wird ein Scheitern der Ehe nicht mehr fern sein, die einen Herstellungsanspruch gemäß § 1353 Abs. 2 ausschließt. Mangels Vollstreckbarkeit eines Titels (§ 120 Abs. 3 FamFG) könnte dadurch lediglich die Feststellung bzw. Klarstellung erreicht werden, ob und inwieweit der andere Ehegatte seinen „ehelichen Pflichten“ zuwidergehandelt hat – wofür dem Richter aber rechtliche Maßstäbe und Richtlinien fehlen. Ist ein Ehegatte nicht freiwillig bereit, den Wünschen des anderen entsprechend eine außereheliche Sexualbeziehung zu unterlassen (so in Fall 10), so wird er sich kaum von einer nicht durchsetzbaren Gerichtsentscheidung eines Besseren belehren lassen.

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       (2) Der Schutz des „räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe“

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       (3) Schadensersatzansprüche

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