Ius Publicum Europaeum. Paul Craig

Ius Publicum Europaeum - Paul  Craig


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supérieur de l’audiovisuel (Hörfunk- und Fernsehrat) und CC, Entscheidung 378 DC vom 23.7.1996, Rec. Cons. const., S. 99, bezüglich der Autorité de régulation des télécommunications (Regulierungsbehörde für Telekommunikation).

       [138]

      Zum Ganzen M. Degoffe, Les autorités publiques indépendantes, AJDA 2008, S. 622.

       [139]

      CE, 3.12.1999, Didier, GA.

       [140]

      Régler autrement les conflits. Conciliation, transaction, arbitrage en matière administrative, 1993.

       [141]

      In einer jüngeren Studie spricht sich der Conseil d’État für eine Ausweitung des obligatorischen Widerspruchs in unterschiedlichen Bereichen aus: Les recours administratifs préalables, 2008.

       [142]

      Vorausgesetzt, der Rechtsbehelfsführer berücksichtigt die Widerspruchs- und Klagefristen.

       [143]

      Durch das Gesetz vom 3.1.1973, geändert durch die Gesetze vom 24.12.1976 und vom 13.1.1989.

       [144]

      CE, 10.7.1981, Retail, RDP 1981, S. 1441 mit Conclusions M. Franc. Der Conseil d’État hatte den médiateur als Einrichtung der Verwaltung begriffen. Das Gesetz vom 13.1.1989 entzieht diesem Verständnis die Grundlage, ohne die Rechtsnatur seiner Maßnahmen zu ändern, die keine Verwaltungsentscheidungen und damit kein tauglicher Verfahrensgegenstand im Verwaltungsrechtsstreit sind.

       [145]

      Siehe das Gesetz vom 12.4.2000 über die Rechte der Bürger in ihren Beziehungen zur Verwaltung.

       [146]

      Art. 71–1 CF: „(1) Der Hüter der Rechte wacht über die Achtung der Rechte und Freiheiten durch die staatlichen Behörden, die Gebietskörperschaften, die öffentlichen Einrichtungen sowie jede andere Stelle, die Aufgaben im Rahmen eines service public wahrnimmt oder für die ihm durch ein verfassungsausführendes Gesetz die Zuständigkeit verliehen wird. (2) Nach Maßgabe eines verfassungsausführenden Gesetzes kann er von jeder Person angerufen werden, die sich von der Arbeitsweise einer Behörde oder einer in Absatz 1 aufgeführten Stelle in ihren Rechten verletzt sieht. Er kann auch von Amts wegen tätig werden. (3) Das verfassungsausführende Gesetz legt den Zuständigkeitsbereich und die Bedingungen für das Tätigwerden des Hüters der Rechte fest. Es bestimmt die Bedingungen, unter denen ihn ein Kollegium bei bestimmten Aufgaben unterstützen kann. (4) Unter Anwendung des in Artikel 13, letzter Absatz, vorgesehenen Verfahrens wird der Hüter der Rechte vom Präsidenten der Republik für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt. Eine weitere Amtszeit ist nicht möglich. Seine Aufgaben sind unvereinbar mit denen eines Regierungsmitglieds und eines Parlamentsmitglieds. Die weiteren Unvereinbarkeiten regelt das verfassungsausführende Gesetz. (5) Der Hüter der Rechte erstattet dem Präsidenten der Republik und dem Parlament Bericht über seine Tätigkeit.“

       [147]

      CE, 6.12.2002, Stellungnahme in einem Rechtsstreit.

       [148]

      D. Labetoulle-Bericht der Groupe de travail sur l’arbitrage vom 27.3.2007, abrufbar unter www.ladocumentationfrancaise.fr/rapports-publics (26. 11. 2013).

       [149]

      L. Aucoc, Conférence sur l’administration et le droit administratif, 21878–1882.

       [150]

      Laferrière (Fn. 33).

       [151]

      L. Duguit, Traité de droit constitutionnel, 5 Bde., 31927.

       [152]

      F. Melleray, Essai sur la structure du contentieux administratif français: Pour un renouvellement de la classification des principales voies de droit ouvertes devant les juridictions à compétence générale, 2001.

       [153]

      Gonod (Fn. 34).

       [154]

      CE, 17.2.1950, Dame Lamotte, GA.

       [155]

      Etwa Anmerkung von P. Gonod/O. Jouanjan, Point de vue sur l’arrêt Brouant, RFDA 2003, S. 14, zu CE, 25.10.2002, Brouant.

       [156]

      R. Odent, Contentieux administratif, 2 Bde., 1976–1980, Nachdruck 2007.

       [157]

      Etwa die Entscheidung, einen Gesetzentwurf einzubringen oder zurückzuziehen, die Verweigerung eines Vorstoßes zu einer Verfassungsänderung, die Entscheidung des Staatspräsidenten, von den außerordentlichen Befugnissen in Art. 16 CF Gebrauch zu machen (dazu CE, 2.3.1962, Rubin de Servens, GA), die unterlassene Anrufung des Conseil constitutionnel oder die Ernennung seiner Mitglieder.

       [158]

      Etwa die Ausarbeitung, Unterzeichnung oder Ratifizierung von Abkommen oder die Entscheidung zur Wiederaufnahme von Atomversuchen während der Verhandlungen über ein Abkommen, das diese untersagen soll.

       [159]

      So z.B. ein Auslieferungsantrag der französischen Regierung oder ihre Weigerung, einem entsprechenden Antrag eines anderen Staats nachzukommen (CE., 15.10.1993, Gouverneur de la colonie royale de Hong Kong, GA).

       [160]

      CE, 2.11.1992, Kherouaa; 17.2.1995, Hardouin et Marie, GA; 14.12.2007, Boussouar.

       [161]

      CE, 18.12.2002, Duvignières, GA.

       [162]

      CE, 11.12.1970, Crédit foncier de France, GA.

       [163]


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