Ius Publicum Europaeum. Paul Craig
Siehe insbesondere Art. 72–1 CF: „(1) Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen die Wähler einer jeden Gebietskörperschaft durch die Wahrnehmung des Petitionsrechts beantragen könne, dass eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaft fällt, auf die Tagesordnung der beratenden Versammlung dieser Körperschaft gesetzt wird. (2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des verfassungsausführenden Gesetzes können die Beratungsentwürfe oder Entwürfe von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft fallen, auf deren Initiative den Wählern dieser Körperschaft zur Entscheidung durch einen Volksentscheid unterbreitet werden. (3) Ist die Schaffung einer Gebietskörperschaft mit Sonderstatus oder die Änderung ihrer Organisation geplant, kann durch Gesetz die Befragung der in den betroffenen Körperschaften eingetragenen Wähler beschlossen werden. Auch bei Änderung der Grenzen der Gebietskörperschaft kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Befragung der Wähler vorgenommen werden.“
Dies erklärt ihren besonderen, vom allgemeinen Beamtenstatus abweichenden Status: Ihre Meinungsfreiheit ist angesichts ihrer Loyalitätspflicht beschränkt, sie genießen keine Koalitionsfreiheit und kein Streikrecht. Sie werden durch Dekret des Präsidenten der Republik im Ministerrat auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Sie stammen zu 80% aus der Reihe der Unterpräfekten (die ihrerseits prinzipiell Absolventen der ENA sind) und werden durch freie Entscheidung der Regierung einem bestimmten Posten zugeordnet.
Regionen, Departements, Arrondissements und Kantone.
Siehe dazu aus jüngerer Zeit den Attali-Bericht vom Januar 2008, Vorschlag Nr. 19.
Das allgemeine Statut des öffentlichen Dienstes setzt sich aus vier Titeln zusammen, die im Code de la fonction publique (Gesetzbuch des öffentlichen Dienstes) zusammengefasst sind: Allgemeine Bestimmungen – Titel I: Gesetz Nr. 83–634 vom 13.7.1983 über die Rechte und Pflichten des Beamten. Staatlicher öffentlicher Dienst – Titel II: Gesetz Nr. 84–16 vom 11.1.1984 mit Bestimmungen über das Statut des staatlichen öffentlichen Dienstes. Territorialer öffentlicher Dienst – Titel III: Gesetz Nr. 84–53 vom 26.1.1984 mit Bestimmungen über das Statut des territorialen öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Gesundheitswesen – Titel IV: Gesetz Nr. 86–33 vom 9.1.1986 mit Bestimmungen über das Statut des staatlichen öffentlichen Dienstes im Gesundheitswesen.
C. Vigouroux, Déontologies des fonctions publiques, 2006.
Dies ist der Ausgangspunkt der Kritik an der „énarchie“, einem auf die ENA (École nationale d’administration), eine staatliche Hochschule zur Ausbildung höherer Verwaltungsbeamter, die viele ranghohe Politiker durchlaufen haben, bezogenen Neologismus.
Conseil d’État, Perspectives pour la fonction publique, 2003.
Siehe das Gesetz vom 26.7.2005, das insoweit das Statut ändert und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Zugang verwehrt „zu den Stellen, die entweder nicht von der Ausübung von Souveränität getrennt werden können oder eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Ausübung von Vorrechten des Staats oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beinhalten“. Siehe auch EuGH, Rs. C-285/01, Slg. 2003, I-8219 – Burbaud.
Das Gesetz kann Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen: tour extérieur (Einstellung ohne Auswahlverfahren), emplois réservés (vorbehaltene Stellen) u.a.
Die Unterscheidung zwischen Dienstgrad und Dienstposten ist in der Tat eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum französischen öffentlichen Dienst.
Siehe den auch als „Silicani-Bericht“ bezeichneten „Livre blanc sur l’avenir de la fonction publique“ vom April 2008, der die Idee eines öffentlichen Dienstes der Berufe und den zunehmenden Rückgriff auf Verträge verteidigt.
Siehe dazu das 1999 unter dem Titel „Puissance publique ou impuissance publique?“ erschienene Sonderheft der AJDA.
Siehe zum zweiten Aspekt unten Rn. 139ff.
Diese können im französischen Recht als Verwaltungsakte (acte administratif unilatéral) an eine bestimmte Person (acte individuel) und an einen bestimmten Personenkreis (acte collectif) gerichtet sein, aber auch abstrakt-generellen Charakter haben (règlement administratif). Es besteht also ein Unterschied zu § 35 VwVfG im deutschen Recht. Siehe dazu W. Kahl, in diesem Band, § 74 Rn. 76.
TC, 27.11.1952, Préfet de la Guyane, GA.
CE, 13.5.1938, Caisse primaire aide et protection, GA.
CE, 31.7.1942, Monpeurt, GA.
TC, 15.1.1968, Cie Air France c/Epoux Barbier, GA.
TC, 21.3.1983, UAP, Rec., S. 537.
TC, 8.7.1963, Sté entreprise Peyrot, GA.
CE, 20.4.1956, Epoux Bertin, GA.
CE, 31.7.1912, Société des granits porphyroïdes des Vosges, GA.