Ius Publicum Europaeum. Paul Craig
und führt vor allem bei der Kontrolle der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zu Unterschieden. Während der Richter beim contrôle normal die Tatsachenfeststellung und -würdigung in ihrer ganzen Breite prüft (u.a. Genauigkeit der Tatsachengrundlage sowie deren rechtliche Würdigung), beschränkt er sich beim contrôle restraint auf die Prüfung der Genauigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen und des eventuellen Vorliegens offensichtlicher Beurteilungsfehler (erreur manifeste d’appreciatión).[172] Die Kontrolle offensichtlicher Beurteilungsfehler erlaubt es etwa, in einem Disziplinarverfahren die Angemessenheit einer Sanktion im Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens zu prüfen. Der contrôle restraint scheint gegenwärtig gegenüber dem contrôle normal an Boden zu verlieren, und dies selbst dort, wo die Verwaltung über Ermessen verfügt. Zudem nehmen die Richter unter bestimmten Voraussetzungen, die ebenfalls immer weitere Bereiche des Verwaltungshandelns erschließen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, die es ihnen erlaubt, die Angemessenheit eines Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck zu thematisieren. So wurde etwa die Erklärung der Verwaltung, eine Enteignung diene dem Wohl der Allgemeinheit, auf Grundlage einer „Kosten/Nutzen-Rechnung“ überprüft.[173] Die Tätigkeit des Verwaltungsrichters gewinnt dadurch an Komplexität, dass er die Grenze zwischen Rechtsprechung und aktiver Verwaltung wahren muss. Dieses Spannungsverhältnis scheint aber dadurch ausgeglichen zu werden, dass der Richter einen Platz innerhalb der Verwaltung einnimmt: Entstehung und Entwicklung des recours pour excès de pouvoir gehen auf eine Zeit zurück, in der der Verwaltungsrichter als einfacher Berater des Staatsoberhaupts durchaus einige Anleihen bei den verwaltungsinternen Kontrollmechanismen nehmen konnte. Genau aus diesem Grund zögerte der Conseil d’État auch nach Zuerkennung einer unabhängigen Stellung[174] hinsichtlich der Beibehaltung seiner älteren Rechtsprechung. Nach kurzer Zeit waren die Verwaltungsgerichte aber bestrebt, gerichtliche Rechtsbehelfe zu entwickeln und ihren Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der Freiheit der Verwaltung und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit auszudehnen.[175]
c) Die Wirksamkeit des Schutzes
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Lange Zeit bestand ein scharfer Kontrast zwischen der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns auf der einen Seite, von der Wissenschaft emphatisch begrüßt, und der fehlenden Durchschlagskraft der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der anderen Seite, von ihr vollkommen ignoriert.[176] Der Mangel an Effektivität resultierte aus Unzulänglichkeiten der Entscheidungsvollstreckung und der Eilverfahren. Während daher die Qualität der Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt kaum in Frage gestellt wurde, rückte die Tatsache, dass gerichtliche Entscheidungen häufig nur für moralische Genugtuung sorgen konnten, schnell in den Mittelpunkt der notwendigen Erneuerung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wie die Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist auch die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen Teil eines fairen Verfahrens.
aa) Verfahren und Zeit
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Die Verfahrensdauer ist durch unterschiedliche Umstände bedingt: Die Dauer für den Kläger ist nicht identisch mit der Dauer der eigentlichen Rechtsfindung, weil die Gerichte auch den formellen Anforderungen und dem kontradiktorischen und unparteiischen Charakter des Verfahrens Rechnung tragen müssen. Der Kampf gegen die Langsamkeit der Justiz, die bereits zu mehreren Verurteilungen Frankreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführt hat, wird seit Ende der 1980er-Jahre geführt und hat bereits eine signifikante Verkürzung der Verfahrensdauer gebracht, auch wenn dieser Erfolg durch die stetig steigende Zahl von Verfahren gefährdet ist. Weil Verwaltungsentscheidungen nach „der Grundregel des öffentlichen Rechts“[177] unmittelbar vollziehbar sind, hindert die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs ihre Vollziehung nicht. Da die Mechanismen, die das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung der gerichtlichen Rechtsbehelfe ausgleichen sollten, nicht ausreichten, wurde das Gesetz vom 30.6.2000 verabschiedet.[178] Dieses Gesetz führt einen Eilrechtsbehelf ein, dessen Gegenstände vielfältig sein können und über den nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Einzelrichter durch Beschluss entscheidet. Das Gesetz führt eine neue Kultur in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein, deren Verfahren traditionell schriftlich sind und in den Händen eines Kollegialgerichts liegen. Zudem verschafft es dem Bürger neue und bis dahin unbekannte Garantien. Unter den durch das Gesetz eingeführten Verfahrensarten sind solche, die zur Aussetzung einer Verwaltungsentscheidung und zu Anweisungen führen, und damit von einer bemerkenswerten Entwicklung zeugen.
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Der référé-provision (Art. L 521–1 CJA) ist der Nachfolger des sursis à exécution (Anordnung der aufschiebenden Wirkung). Er erlaubt es, den Vollzug einer Verwaltungsentscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, auch wenn die Entscheidung ablehnenden Charakter hat. Die Anordnung der Aussetzung setzt zum einen Dringlichkeit voraus, die angegriffene Entscheidung muss also „auf hinreichend schwerwiegende und unmittelbare Weise das öffentliche Interesse, die Lage des Rechtsbehelfsführers oder die Interessen, die er zu verteidigen sucht, beeinträchtigen“. Zum anderen bedarf es eines Grundes, „der geeignet ist, im Aussetzungsverfahren einen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung aufkommen zu lassen“. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts muss mit anderen Worten brüchig und unsicher sein, um seine Aussetzung zu rechtfertigen. Mit der Einführung des référé-liberté (Art. L 521–2 CJA) etabliert das Gesetz zudem einen der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht vergleichbaren Rechtsbehelf. Dieser völlig neuartige Rechtsbehelf findet Anwendung, wenn das Verwaltungshandeln Grundrechte verletzt. Er zeichnet sich dadurch aus, dass keine Verwaltungsentscheidung vorliegen und kein Hauptsacheverfahren anhängig sein muss. Wie beim référé-provision muss Dringlichkeit vorliegen. Ferner darf die Verletzung einer Fundamentalfreiheit (liberté fondamentale) jedenfalls nicht ausgeschlossen sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verfügt der Richter über weitreichende Befugnisse. Er kann „alle notwendigen Maßnahmen anordnen“, also sämtliche Maßnahmen sichernden und vorläufigen Charakters.
bb) Die Umsetzung von Entscheidungen
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Die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen können die Nichtvollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht rechtfertigen. Respektiert die Verwaltungsbehörde eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht, begeht sie zwar eine faute und verhält sich rechtswidrig, was einer Gesetzesverletzung gleichsteht. Selbst dies garantiert dem Bürger aber nicht die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, weil es angesichts fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten schwierig erscheint, die Verwaltung zur Umsetzung zu zwingen.
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Grundsätzlich respektiert die Verwaltung die rechtskräftig entschiedene Sache. Lediglich in seltenen Einzelfällen beugt sie sich nicht, entweder wegen der komplexen Auswirkungen des Urteils (z.B. im Falle der Rekonstruktion von beruflichen Laufbahnen) oder weil sie schlicht nicht will. Bemerkenswerte Verbesserungen sind erzielt worden, die die Umsetzung erleichtern sollen, vor allem[179] die seit 1980[180] bestehende Möglichkeit, der für die Nichtumsetzung verantwortlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Zwangsgeld aufzuerlegen, und die Aufhebung des Verbots, der Verwaltung richterliche Weisungen zu erteilen.[181] Diese Neuerung, die sich zunächst nur auf die Erleichterung der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen bezog (Gesetz vom 8.2.1995) und heute von den Gerichten in großem Umfang angewendet wird, ist weiter ausgebaut worden, um den gerichtlichen Schutz der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten (Gesetze vom 15.6.2000 und 30.6.2000). Auf diese Weise ist es zu einer Art „Subjektivierung“ der Rolle des Verwaltungsrichters gekommen.
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Während die Fortschritte bei der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist durchaus real sind, besteht eine Praxis fort, die Bedenken