Ius Publicum Europaeum. Paul Craig

Ius Publicum Europaeum - Paul  Craig


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eine große Rolle. Jedoch handelt es sich dabei eher um Randerscheinungen, was ohne Zweifel den Aufschwung und die bemerkenswerte Entwicklung des Verbandswesens im öffentlichen Bereich erklärt, das auf seine Art dazu beiträgt, den Bürger in das Zentrum des Verwaltungshandelns zu rücken.

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      Die administrés sind heute in der Verwaltung ohne Frage viel präsenter als früher. Trotz bestehender Schwierigkeiten zeigt der Verwaltungsapparat die Fähigkeit, sich zu entwickeln, sich anzupassen und die Notwendigkeit eines „Dialogs“ mit den administrés anzuerkennen, wie ihn die europäische Rechtskultur ohnehin fordert. Das ändert freilich nichts daran, dass der Status des administré als Kunde der Verwaltung noch keine umfassende rechtliche Gestalt angenommen hat. Der Ausbau der „démocratie administrative“ ist also noch lange nicht abgeschlossen.

      Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen§ 75 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Frankreich › IV. Verwaltung und Rechtsschutz

IV. Verwaltung und Rechtsschutz

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      Der gerichtliche Rechtsschutz gilt als wirksamster Schutz gegen Verwaltungswillkür. Vor allem aus diesem Grund war das Vertrauen in verwaltungsinterne Kontrollen lange Zeit sehr begrenzt. Der Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit – durch die Schaffung der tribunaux administratifs (Verwaltungsgerichte) 1953 und der cours administratives d’appel (Verwaltungsberufungsgerichte) 1987 sowie durch die Existenz vieler auf das Beamtenstatut und Fragen des Dienstalters spezialisierter Gerichtsbarkeiten – hat die Ausdifferenzierung interner Kontrollmöglichkeiten jedoch nicht verhindert. Insofern ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Aufstieg alternativer Methoden zur Beilegung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten ganz neue Konkurrenz erwachsen.

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      Art. 6 und 13 EMRK, die unmittelbare Inspirationsquelle für Art. 47 GRCh sind, regeln gleichzeitig die Grundsätze eines fairen Verfahrens und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Auch wenn entsprechende Verfahrensgarantien dem nationalen Recht nicht unbekannt sind, gibt es doch Anpassungsprobleme, die zu der Behauptung geführt haben, es sei ein „Wirbelsturm über den Verwaltungsprozess hinweggefegt“ (Bernard Pacteau). Einige Beispiele belegen dies.

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