Ius Publicum Europaeum. Paul Craig

Ius Publicum Europaeum - Paul  Craig


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die Rechte der Gegenseite zu berücksichtigen, sind ihre Quellen vielfältig. Ebenso wie es kein allgemein anwendbares Regelungsregime für den Erlass von Verwaltungsakten gibt, existieren so viele Arten von Verwaltungsverfahren wie Arten von Verwaltungsentscheidungen – u.a. Entscheidungen durch den Präsidenten der Republik und den Premierminister, Verhängung von Strafen, Entscheidungen durch Kollegialorgane, stillschweigende Entscheidungen, Vergabe öffentlicher Aufträge. Ganz unabhängig davon, dass Rechtsprechung und Verwaltung selbst als traditionelle Quellen von Verfahrensregeln nicht versiegt sind, existieren unter dem Einfluss demokratischer, europa- und speziell unionsrechtlicher Anforderungen mittlerweile allgemeine Verfahrensvorschriften in Form von Gesetzen und Verordnungen.

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      Als Antwort auf Korruption und unionsrechtliche Vorgaben hat sich das Verwaltungsvertragsrecht seit den 1990er-Jahren weiterentwickelt. Durch die Gesetze zur Korruptionsprävention und zur Gewährleistung von Transparenz bei der öffentlichen Auftragsvergabe sowie Gleichheit der Bewerber in wettbewerblichen Strukturen ist das Vertragsrecht komplexer geworden, ohne dass es sich grundlegend geändert hätte. Das Unionsrecht hat hier vom französischen Recht, das bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts ausdifferenzierte Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge kennt, Impulse empfangen. Auch wenn die bestehenden Regelungen in dieser Entwicklung verbessert worden sind, etwa durch Schaffung und Umsetzung einer Richtlinie über den Rechtsschutz vor der Zuschlagsentscheidung, geht eine gewisse Kontinuität der Lösungen doch verloren. So bestehen heute für verschiedene Vertragskategorien unterschiedliche Regelungen wie etwa der Code des marchés publics (Gesetzbuch der öffentlichen Aufträge), der 2006 novelliert wurde, oder die Regelungen im Gesetz vom 29.1.1993 über Verträge zur Übertragung von services publics.

      Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen§ 75 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Frankreich › III. Verwaltung und Demokratie

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      Nach Art. 3 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte liegt „[d]er Ursprung aller Souveränität … ihrem Wesen nach bei der Nation. Keine Körperschaft und kein Einzelner darf eine Gewalt ausüben, die nicht von ihr ausgeht.“ Art. 15 der Erklärung gibt der „Gesellschaft … das Recht, von jedem Beamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen“. Auf Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Normen wird die demokratische Legitimation der Verwaltung klassischerweise aus den Wahlen abgeleitet. Sie findet ihren Ausdruck in den Beziehungen zwischen der Verwaltung als einem Teil der Exekutive und dem Parlament. Die Entwicklung der Ansprüche der Bürger hat die Beziehung zwischen Verwaltung und den administrés tiefgreifend verändert und dabei das Thema einer „démocratie administrative“ in den Vordergrund gerückt.

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      Traditionsgemäß und infolge ihrer Funktion, die Beziehungen zwischen den obersten Staatsorganen zu regeln, enthält die Verfassung der V. Republik nur wenige Vorschriften über die Verwaltung. Im Wesentlichen legt sie zwei Prinzipien fest: die Unterordnung der Verwaltung unter die Regierung und die Unabhängigkeit der Staatsbeamten von den politischen Kräften. Als Teil der Exekutive ist die Verwaltung in deren hierarchische Ordnung einbezogen und unterliegt, vermittelt durch die Organe der Exekutive, parlamentarischer Kontrolle. Sie nimmt damit an der Zusammenarbeit zwischen Exekutive und Legislative teil. Die Rolle der Regierungs- und Verwaltungsbehörden bei der Gesetzgebung ist umgekehrt proportional zur parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung.

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      Die Beteiligungsformen sind vielfältig. So kann die Exekutive nicht nur durch den Erlass von Durchführungsverordnungen (règlements d’exécution des lois) Gesetze konkretisieren, sondern auch neben der Legislative gesetzesunabhängige Verordnungen (règlements autonomes) erlassen. Ferner spielt die Verwaltung eine große Rolle bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorhaben, die dann von anderen Organen, insbesondere der Regierung und dem Parlament, durchgeführt werden.

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