Ius Publicum Europaeum. Paul Craig

Ius Publicum Europaeum - Paul  Craig


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eine wichtige Rolle spielt, darf das Kriterium der „puissance publique“ nicht unberücksichtigt bleiben, obwohl die Gerichte es nicht ausdrücklich erwähnen. Es kann hinzutreten und sogar das Kriterium des „service public“ ersetzen, was kaum überrascht, wenn man bedenkt, dass die mit der puissance publique verbundenen Vorrechte genügen, um eine auf Private übertragene Tätigkeit von allgemeinem Interesse als Teil des service public anzuerkennen. Weil hier Private als Akteure und das Prinzip, nach dem industrielle und gewerbliche services publics auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, zusammentreffen, sind Verwaltungsakte aber selten: Alle einzelfallbezogenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung haben privatrechtlichen Charakter (insbesondere Entscheidungen, die Nutzer und Bedienstete betreffen). Nur Regelungen, die die Organisation der Dienstleistungen betreffen, haben administrativen Charakter.[75]

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      Wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich als Verwaltungsverträge bezeichnet (wie das u.a. bei Verträgen über öffentliche Bauarbeiten, bei Verträgen über die öffentliche Inanspruchnahme, öffentlichen Aufträgen, der Übertragung von services publics und Partnerschaftsverträgen der Fall ist), folgt die Unterscheidung von privatrechtlichen Verträgen und Verwaltungsverträgen subtilen Regeln, die zum Teil schlicht eine öffentlich-rechtliche „ambiance“ für maßgeblich erklären.

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      Bei der Vollziehung von Verträgen hat die Verwaltungsbehörde ein Weisungs- und Kontrollrecht. Dieses beinhaltet die Befugnis, bei einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner eine Strafe zu verhängen. Zusätzlich darf sie aus Gründen des allgemeinen Interesses den Vertrag einseitig ändern und auflösen. Sicher: Weder das Prinzip der Unantastbarkeit noch das der Änderbarkeit ist gesetzlich verankert; überdies unterliegt die Ausübung der entsprechenden Befugnisse, die nicht im Ermessen der Verwaltung steht, Beschränkungen. So dürfen weder der Vertragsgegenstand noch Sinn und Zweck des Vertrags geändert werden. Auch führt jede Änderung zu einer Entschädigung. Dennoch steht die Befugnis zu einseitigem Handeln im Gegensatz zur Logik des Vertrags, nach der der Vertrag das Gesetz der Vertragsparteien ist (Art. 1134 Code civil).

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      Auch wenn die Verfahrensregeln, die sich auf den gesamten Entscheidungsvorgang beziehen, um Qualität und Effektivität des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, ein einheitliches Ziel verfolgen, nämlich


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