Ius Publicum Europaeum. Paul Craig

Ius Publicum Europaeum - Paul  Craig


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und Annäherung von recours de pleine juridiction und recours pour excès de pouvoir

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      Die geschilderte Entwicklung zeugt von der Annäherung von recours pour excès de pouvoir und recours de pleine juridiction.

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      Der Richter ist entsprechend der allgemeinen Verfahrensregel, die Entscheidungen ultra petita verbietet, gehalten, nicht über die Anträge der Beteiligten hinauszugehen. In diesem Rahmen übt er eine Kontrolle aus, die zwei Gegebenheiten zum Ausgleich bringen muss: die Erfordernisse des Verwaltungshandelns und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder, um eine Formulierung aus der Entscheidung Blanco aufzugreifen, „die Bedürfnisse der Verwaltung und die Notwendigkeit, das Recht des Staates mit den privaten Rechten in Einklang zu bringen“.

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      Die Kontrolle der Verwaltung mittels des recours pour excès de pouvoir, eines Rechtsbehelfs, der traditionell als das bevorzugte Instrument zur Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gilt, fällt in denselben Zuständigkeitsbereich. Parallel zum breiten Zugang zu den Gerichten, den dieser recours objectif infolge seiner großzügig konzipierten Zulässigkeitsvoraussetzungen eröffnet, sowie zur Entwicklung der Kontrollmechanismen sind auch die einer Erörterung vor Gericht zugänglichen Klagegründe (cas d’ouverture) erweitert worden.

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