Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_29f4ee9a-ad4c-5ff0-a277-920c0af4674e">Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
a)Politisch exponierte Person, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG
b)Ansässigkeit des Kunden in Drittstaat mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG
c)Besondere Eigenschaften der betreffenden Transaktion/Hochrisikotransaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG
d)Korrespondenzbankbeziehung, § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG
3.Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten
a)Höheres Geldwäscherisiko als Ergebnis der Risikoanalyse oder im Einzelfall; PEP
IV.Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG
1.Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG
2.Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG
4. Kapitel Der Geldwäschebeauftragte: Rollen- und Aufgabenprofil nach § 7 GwG
B.Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
I.Verpflichtete Unternehmen nach dem Gesetz
1.Gesetzlich Verpflichtete
a)Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute
c)Kapitalverwaltungsgesellschaften
2.Befreiung von der Verpflichtung
1.Regelbeispiele des § 2 Abs. 1 GwG
C.Persönliche Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten
II.Zuverlässigkeit gemäß § 1 Abs. 20 GwG
III.Externe Geldwäschebeauftragte
1.Übertragung nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
a)Auslagerungsfähige Leistungen
b)Steuerungsmöglichkeit des Verpflichteten