Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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dass in der Satzung der SE die Arten von Geschäften aufgeführt werden, für die im monistischen System ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans erforderlich ist, also Beschlüsse für die das Verwaltungsorgan als Gesamtgremium zuständig ist. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob ein Katalog beschlussbedürftiger Rechtsgeschäfte Pflichtbestandteil der Satzung einer monistischen SE ist.[14]

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      4VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System › 3. Fakultative Satzungsbestimmungen für die monistische SE

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      Neben den zwingenden Regelungsaufträgen an den Satzungsgeber gewähren SE-VO und SEAG dem Satzungsgeber verschiedene Gestaltungsspielräume, die eine gewisse Flexibilisierung der Organisationsverfassung ermöglichen.

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      Art. 50 Abs. 1 SE-VO regelt die Beschlussfähigkeit und einzelne Aspekte der Beschlussfassung der Organe der SE für den Fall, dass weder die SE-VO noch die Satzung andere Regelungen vorsehen. Für den Satzungsgeber ergeben sich damit folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

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      Soweit in der Satzung der SE keine andere Regelung vorgenommen wird, ist das Verwaltungsorgan dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (Art. 50 Abs. 1 a SE-VO). Im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers der SE ist bei der Beschlussfähigkeit wie folgt zu differenzieren:

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