Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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      § 29 Abs. 1 S. 3 SEAG räumt dem Satzungsgeber das Recht ein, in Bezug auf die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans, die ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt wurden, Regelungen zu treffen. Enthält die Satzung keine entsprechende Bestimmung, können die Mitglieder des Verwaltungsorgans vor Ablauf ihrer Amtszeit gem. § 29 Abs. 1 SEAG mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung abberufen werden.

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3.6 Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsorgans

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      Den Mitglieder des Verwaltungsorgans kann eine Vergütung gewährt werden (§ 38 SEAG i.V.m. § 113 AktG). Die Vergütung kann entweder in der Satzung festgelegt oder durch die Hauptversammlung beschlossen werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 AktG). Aufgrund des wechselnden Mitgliederbestandes im Verwaltungsorgan ist es zweckmäßig, die individuellen Vergütungsstrukturen gemeinsam mit dem jeweiligen Bestellungsbeschluss festzulegen und in der Satzung lediglich die Möglichkeit zur Vergütungsgewährung festzulegen. Finden sich in der Satzung keine Regelungen zur Vergütung und gibt es auch keinen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss, ist die Tätigkeit unentgeltlich.

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      Allerdings verweist § 28 Abs. 2 SEAG auch auf § 101 Abs. 2 AktG, wonach die Satzung unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Einschränkungen


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