Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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id="ulink_8c73e04c-f1b1-520b-b5e8-7f45b9e7a438">IX. Hauptversammlung

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      In Bezug auf die Satzungsregelungen zur Hauptversammlung kann in weiten Teilen auf die entsprechenden Regelungen einer deutschen AG verwiesen werden. Der die Hauptversammlung regelnde Abschnitt 4 des Titel III der SE-VO verweist gleich an mehreren Stellen (Art. 53 SE-VO, Art. 54 Abs. 2 SE-VO, Art. 56 SE-VO, Art. 57 SE-VO) auf nationales Aktienrecht. Dementsprechend richtet sich auch der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers in weiten Teilen nach den nationalen Rechtsvorschriften.

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      Die Aufgaben der Hauptversammlung werden in Art. 52 SE-VO festgelegt. Dementsprechend beschließt die Hauptversammlung nur über solche Angelegenheiten, für die ihr durch die SE-VO die alleinige Zuständigkeit übertragen wird, sowie in Angelegenheiten, für die bei nationalen AG die Hauptversammlung zuständig ist, und in Angelegenheiten, in denen die Satzung – im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften – die Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet.

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      Die Zuständigkeit der Hauptversammlung richtet sich nicht danach, ob die SE monistisch oder dualistisch strukturiert ist, sondern gilt für beide Organisationsverfassungen gleichermaßen.

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      4IX › 1. Einberufung und Leitung der Hauptversammlung bei der dualistischen SE

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      4IX › 2. Einberufung und Leitung der Hauptversammlung bei der monistischen SE

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      Gemäß Art. 9 Abs. 1 c i SE-VO, § 22 Abs. 2 S. 1 SEAG hat das Verwaltungsorgan die Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Auch wenn dies rechtlich nicht zwingend notwendig ist, wird vielfach die Einberufungskompetenz (deklaratorisch) in die Satzung der monistischen SE aufgenommen.

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      4IX › 3. Satzungsregelungen zum Quorum von Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen

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      Wie auch in der deutschen AG haben Aktionäre, die über eine Mindestbeteiligungsquote verfügen, das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung oder die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Hinsichtlich des erforderlichen Quorums gewährt Art. 55 Abs. 1 HS 2 SE-VO dem Satzungsgeber das Recht, das Quorum – in engen Grenzen – zu modifizieren. Da dieses Recht ebenfalls dem nationalen Gesetzgeber eingeräumt wurde, stellt sich insoweit die Frage nach dem Gestaltungsspielraum für den Satzungsgeber. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Regelungsermächtigung in Art. 55 Abs. 1 HS 2 SE-VO durch § 50 SEAG Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift können Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital mindestens 5 % beträgt, die Einberufung der Hauptversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 SEAG). Hinsichtlich der Ergänzung der Tagesordnung sieht § 50 Abs. 2 SEAG zusätzlich vor, dass auch ein anteiliger Betrag am Grundkapital in Höhe von 500 000 EUR ausreicht.

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      4IX › 4. Verfahren und Fristen für Ergänzungsverlangen

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      Art. 56 S. 2 SE-VO sieht vor, dass das Verfahren und die Fristen für den Ergänzungsantrag sich nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der


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