Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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bezüglich des Unternehmensgegenstandes, der grenzüberschreitenden Sitzverlegung und der Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Kapitalherabsetzung gem. § 222 Abs. 1 AktG), klargestellt, dass diese nur mit einer qualifizierten Mehrheit möglich sind.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Hüffer § 179 Rn. 14 mwN.; danach würde § 179 Abs. 2 S. 1 AktG gegenüber Art. 59 Abs. 1 SE-VO grds. die größere Mehrheit vorschreiben, allerdings muss bei Stimmrechtsauschlüssen, -beschränkungen oder Mehrstimmrechtsaktien dies im Einzelnen genau geprüft werden.

       [2]

      Vgl. dazu Begr. zum RegE zu § 51 SEAG.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Das Wahlrecht zur Organisationsverfassung

       II. Das dualistische System

       III. Das monistische System

       IV. Gemeinsame Vorschriften

      5 › I. Das Wahlrecht zur Organisationsverfassung

      5I › 1. Ausgangssituation

      1

      2

      3

      4

      5I › 2. Wahl zwischen dualistischem und monistischem System

      5

      6

      7


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