Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Abberufung

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      Ebenso wie die Bestellung zum Vorstandsmitglied erfolgt der Widerruf durch Beschluss des Aufsichtsrats nach § 108 AktG. Ist der Beschluss fehlerhaft, so ist auch der Widerruf unwirksam.

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      Der Widerruf ist als interne Willensbildungsmaßnahme des Aufsichtsrats dem Vorstand gegenüber zu erklären. Die Erklärung erfolgt in der Regel durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, der vom Aufsichtsrat entsprechend im Beschluss bevollmächtigt wird.

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      Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und wird durch die bereits dargestellte Interessensabwägung festgestellt. Das Gesetz nennt als Beispiele die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

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      Außer durch den Widerruf kann die Organstellung des Vorstands auch in sonstiger Weise enden.

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