Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Vorstand ihr eine Geschäftsführungsfrage zur Entscheidung vorlegt (§ 119 Abs. 2 AktG),[81] können Leitungsaufgaben des Vorstands übernehmen.[82] Erst recht kann ein Großaktionär oder ein außenstehender Dritter dem Vorstand keine Weisungen erteilen. Eine Ausnahme besteht lediglich in den Fällen der Beherrschung oder der Eingliederung gem. §§ 308, 323 AktG.[83]

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      Art. 39 Abs. 1 SE-VO sieht vor, dass das Leitungsorgan die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung führt. Weitere Regelungen finden sich in der SE-VO nicht. Das SEAG hat keine eigenen Regelungen getroffen, sodass § 77 AktG für die Geschäftsführung der SE über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO gilt.

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      5II › 3. Das Aufsichtsorgan

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