Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
3.2.4 Amtszeit
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Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beginnt nicht zwingend mit dem Bestellungsakt. Die Bestellung kann auch aufschiebend befristet auf einen späteren Termin erfolgen.[118]
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Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder kann in der Satzung durch Hauptversammlungsbeschluss frei bestimmt werden. Die SE-VO schreibt lediglich eine Höchstdauer vor. Nach Art. 46 Abs. 1 SE-VO können Aufsichtsratsmitglieder wie Vorstände[119] höchstens für sechs Jahre bestellt werden. Es ist zulässig, wenn die Satzung bloß eine Höchstdauer, die sechs Jahre nicht überschreitet, festlegt und die Hauptversammlung die konkrete Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds bestimmt.[120]
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Fraglich ist, ob die Regelungen der AG für den ersten Aufsichtsrat auf die SE anwendbar sind. Für den ersten Aufsichtsrat bei der AG endet die Amtszeit gem. § 30 Abs. 1 S. 1 AktG spätestens mit Beendigung der Hauptversammlung, die gem. § 120 AktG über die Entlastung für das erste Rumpf- oder Vollgeschäftsjahr beschließt. Für eine Anwendung auf die SE könnte der Wille des Gesetzgebers nach einem möglichst weitgehenden Gleichlauf zwischen nationalem Aktienrecht und dem Recht der SE sprechen.[121] Art. 46 Abs. 1 SE-VO enthält aber keine Regelung für den ersten Aufsichtsrat, sondern bestimmt für alle Organe sowohl im monistischen als auch im dualistischen System eine einheitliche Höchstamtszeit von sechs Jahren. Die SE-VO sieht somit keine an die Beschlussfassung der Hauptversammlung anknüpfende Amtszeit vor, sodass auch der erste Aufsichtsrat für sechs Jahre bestellt werden kann.[122]
3.3.1 Wegfall der persönlichen Voraussetzungen
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Außer durch Zeitablauf endet das Aufsichtsratsmandat, wenn nachträglich die persönlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats wegfallen, das Aufsichtsratsmitglied z.B. Organ einer Tochtergesellschaft wird (§ 100 Abs. 2 Ziff. 2 AktG), eine Überkreuzverflechtung eintritt (§ 100 Abs. 2 Ziff. 3 AktG) oder das Aufsichtsratsmitglied zum Vorstand bestellt wird (§ 105 AktG). Bei Arbeitnehmervertretern endet das Aufsichtsratsmandat bei Ausscheiden aus dem Unternehmen (§ 24 Abs. 1 MitbestG).
3.3.2 Niederlegung
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Obwohl eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist, ist anerkannt, dass das Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen kann, weil kein Aufsichtsratsmitglied gegen seinen Willen zur Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezwungen werden kann. Nach zutreffender h.M. kann der Aufsichtsrat auch ohne wichtigen Grund sein Mandat niederlegen und zwar unabhängig davon, ob er für seine Aufsichtsratstätigkeit eine Vergütung erhält. Dies gilt auch für ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied. Lediglich eine Niederlegung zur Unzeit ist unzulässig.[123] Eine Niederlegung zur Unzeit ist aber wirksam. Die Niederlegung kann allenfalls zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen das Aufsichtsratsmitglied führen.[124]
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Die Niederlegungserklärung bedarf, soweit die Satzung nicht die Schriftform vorschreibt, keiner Form. Richtiger Adressat der Niederlegungserklärung ist unstreitig der Vorstand. Nach umstrittener Ansicht ist auch der Aufsichtsratsvorsitzende empfangszuständig.[125]
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Ist die Annahme der Aufsichtsratswahl gegenüber der Hauptversammlung erklärt worden, so ist auch diese für die Niederlegungserklärung empfangszuständig. Dies gilt selbst dann, wenn nicht alle Organe der Gesellschaft bei der Hauptversammlung anwesend sind.[126]
3.3.3 Abberufung
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Von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder können von ihr mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gem. § 103 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG abgewählt werden. Die Satzung kann eine größere oder kleinere Mehrheit bestimmen. Die Beschlussvoraussetzungen müssen jedoch für alle Aufsichtsratsmitglieder einheitlich sein. Eine unterschiedliche Behandlung der Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse oder der sonstigen Erfordernisse der Abberufung verstößt gegen das Prinzip gleichwertiger Amtsstellung und ist unzulässig.[127] Auch eine Differenzierung des Mehrheitserfordernisses danach, ob die Abberufung mit oder ohne wichtigen Grund erfolgt, ist aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig, da über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, in der Regel Streit bestehen wird und eine dem § 84 Abs. 3 S. 4 AktG entsprechende Vorschrift für den Aufsichtsrat fehlt.[128]
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Die Abberufung muss wie die Bestellung als korporationsrechtliches Rechtsgeschäft gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied erklärt werden. Wenn das betroffene Aufsichtsratsmitglied in der Hauptversammlung anwesend ist, geht die Erklärung mit dem Wortlaut des Beschlussergebnisses zu. Gegenüber abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern wird die Abberufung durch Mitteilung der Abberufung durch den Vorstand (§ 78 AktG) wirksam. Teilweise wird vertreten, dass es egal sei, durch wen und auf welchem Weg die Abberufung dem Aufsichtsratsmitglied erklärt wird.[129] Um die für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen erforderliche Rechtssicherheit herzustellen, sollte aber eine Erklärung des Vorstands als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft verlangt werden.[130]
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Entsandte Aufsichtsratsmitglieder können gem. § 103 Abs. 2 S. 1 AktG von den entsendungsberechtigten Aktionären jederzeit abberufen werden. Wenn das Entsendungsrecht entfallen ist, kann die Hauptversammlung die entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit abberufen (§ 103 Abs. 2 S. 2 AktG). Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung entsandter Aufsichtsratsmitglieder besteht, hat die Hauptversammlung keine Abberufungskompetenz. Die Abberufung hat gem. § 103 Abs. 3 S. 3 AktG durch das Gericht auf Antrag eines Minderheitsquorums der Aktionäre zu erfolgen. Die Abberufung durch den Entsender erfolgt in derselben Form wie die Entsendung. Der Entsender erklärt gegenüber dem Vorstand sein Abberufungsverlangen.[131]
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Wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds vorliegt, kann das Gericht gem. § 103 Abs. 3 AktG das Aufsichtsratsmitglied abberufen, wobei es unerheblich ist, ob es sich um ein entsandtes, ein gewähltes oder vom Gericht bestelltes Aufsichtsratsmitglied handelt. Die ganz herrschende Meinung beurteilt das Vorliegen eines wichtigen Grundes wie bei der Abberufung der Vorstandsmitglieder entsprechend § 84 Abs. 3 S. 2 AktG danach, ob die Fortsetzung des Amtsverhältnisses bis zum Ablauf der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist.[132] Antragsberechtigt ist gem. § 103 Abs. 3 S. 1 AktG der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Antragstellung (§ 103 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG).[133]
3.4 Aufgaben des Aufsichtsorgans
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Zentrale Aufgabe des Aufsichtsorgans ist gem. Art. 40 Abs. 1 S 1 SE-VO die Überwachung des Leitungsorgans. Zur Führung der Geschäfte der SE ist das Aufsichtsorgan gem. § 40 Abs. 1 S. 2 SE-VO nicht berechtigt. Diese Aufgabenzuweisung entspr. § 111 Abs. 1 und 4 S. 1 AktG. Das SEAG enthält dazu keine weiteren Ausführungsregelungen.
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In § 19 SEAG wird dem Aufsichtsorgan das Recht eingeräumt, bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Diese Regelung entspricht § 111 Abs. 4 S. 2 AktG. Aufgrund der relativ rudimentären Regelungen in der SE-VO und der Zurückhaltung des nationalen