Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Aufsichtsratsmitgliedern können keine Mehrstimmrechte oder Stichentscheidsrechte bei Stimmengleichheit zuerkannt werden. Ebenso wenig zulässig sind Stimmvorbehalte für Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören.

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      Nicht geregelt in Art. 50 Abs. 1 SE-VO ist die Einberufung der Aufsichtsratssitzung, die Vertretung in der Aufsichtsratssitzung und die Form der Beschlussfassung. Hier gelten über Art. 9 Abs. 1c ii SE-VO §§ 108–110 AktG.

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