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von mehr als 1,5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR fünfzehn. Die Höchstzahl beträgt 21 Mitglieder. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss gem. § 17 Abs. 1 S. 2 SEAG durch 3 teilbar sein. Die Vereinbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 2 SEAG mit Art. 40 Abs. 3 S. 2 SEVO ist umstritten.[96] Ob das sog. Dreiteilungsgebot uneingeschränkt gilt, ist umstritten. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die Beteiligungsrechte nach dem SEBG gem. § 17 Abs. 2 SEAG zu wahren,[97] was zu einer teleologischen Reduktion des Dreiteilungsgebots führen können soll, weshalb auch das LG Nürnberg-Fürth eine in der Beteiligungsvereinbarung geregelte Aufsichtsratsgröße von zehn für zulässig hält.[98] Die Aufassung des LG Nürnberg-Fürth ist abzulehnen, da sie gegen die Satzungsautonomie verstößt und in die Organisationskompetenz der Hauptversammlung eingreift.[99] Bestehen Zweifel an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, sind über Art. 9 I c ii SE-VO die Vorschriften über das Statusverfahren gem. §§ 97 f. AktG auf die SE mit Sitz im Inland anzuwenden. Im Statusverfahren wird rechtsverbindlich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats i.S.d. § 96 AktG festgestellt. Ist der Vorstand der Auffassung, dass der Aufsichtsrat nicht nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und bei der SE zusätzlich nicht entsprechend dem Verhandlungsergebnis (arg.e. § 25 Abs. 1 S. 1 SEAG) zusammengesetzt ist, gibt er gem. § 97 Abs. 1 AktG das seiner Meinung nach anwendbare neue Mitbestimmungsmodell im Bundesanzeiger bekannt. Erfolgt innerhalb eines Monats hiergegen nicht die Anrufung des zuständigen Gerichts, wird nach § 97 Abs. 2 AktG die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entsprechend geändert und die Satzung angepasst.[100] Ist die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften streitig oder ungewiss, kann daneben einer der in § 98 AktG genannten Beteiligten nach dieser Vorschrift eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.[101] Im Interesse der Rechtssicherheit ermöglicht ausschließlich das normierte Statusverfahren eine Änderung des Mitbestimmungsstatus. Bis zur Änderung der Zusammensetzung wird der agierende Aufsichtsrat geschützt und die Wirksamkeit seiner Beschlüsse bleibt unberührt.[102]

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      Mitglied des Aufsichtsorgans kann gem. § 100 Abs. 1 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Sie darf nicht bereits 10 Aufsichtsratsmandate innehaben, wobei aufgrund des Konzernprivilegs des § 100 Abs. 2 AktG bis zu fünf Aufsichtsratssitze bei Tochtergesellschaften nicht mitzählen. Doppelt zu zählen sind gem. § 100 Abs. 2 AktG Aufsichtsratsvorsitze. Gesetzliche Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 100 Abs. 2 Ziff. 2 AktG) dürfen ebenso wenig als Aufsichtsorgan gewählt werden, wie gesetzliche Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört (§ 100 Abs. 2 Ziff. 3 AktG, Verbot der Überkreuzverflechtung).

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      Die Bestellung eines Aufsichtsorgans erfolgt durch Wahl, Entsendung oder gerichtliche Bestellung. Art. 40 Abs. 2 S. 1 SE-VO sieht lediglich vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans von der Hauptversammlung bestellt werden. Das SEAG enthält zur Bestellung des Aufsichtsorgans keinerlei Vorschriften, sodass über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO § 101 AktG Anwendung findet.

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