Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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und empfehlenswert ist es, die Beschlussfassung abweichend von Art. 50 Abs. 1 b SE-VO zu regeln. Diese Vorschrift sieht vor, dass ein Beschluss nur dann gefasst wird, wenn die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Beschlussvorschlag stimmen. Damit ist gleichsam klargestellt, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zählen,[27] was vielfach nicht sachgerecht sein wird. Es empfiehlt sich dementsprechend, eine Satzungsregelung aufzunehmen, nach der ein Beschluss dann angenommen ist, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.

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      Fraglich ist, inwieweit die Stellung des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans durch die Satzung gestärkt werden kann. Denkbar wäre beispielsweise, dem Vorsitzenden ein Veto-Recht oder das Recht zuzubilligen, andere Mitglieder des Verwaltungsorgans zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen.

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      Dies gilt allerdings nicht für die mitbestimmte SE. Denn bei der mitbestimmten SE ordnet § 38 SEBG klar an, dass die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie die Vertreter der Anteilseigner. Ein Veto-Recht kann dementsprechend durch die Satzung im Verwaltungsorgan nur bei der nicht bestimmten SE angeordnet werden.

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      Zur inneren Ordnung des Verwaltungsorgans finden sich in der SE-VO keine weiteren Regelungen, so dass über Art. 43 Abs. 4 SE-VO § 34 Abs. 4 S. 1 SEAG Anwendung findet. § 34 Abs. 4 SEAG wiederum regelt die Möglichkeit, Ausschüsse des Verwaltungsorgans zu bilden, namentlich, um Verhandlungen und Beschlüsse des Gesamtgremiums vorzubereiten oder die Ausführung von Beschlüssen zu überwachen.

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