Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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href="#ulink_1fcea11e-e834-585b-9976-cc1e61d50425">III. Einberufung

       IV. Ablauf der Hauptversammlung

      6 › I. Allgemeines

      6I › 1. Verhältnis europäisches Recht – nationales Recht

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Regelungsermächtigungen für den nationalen Gesetzgeber des Sitzstaats,
Subsidiaritätsvorschriften zugunsten des nationalen Rechts und
Spezialverweisungen

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      In der SE-VO gibt es – bezogen auf die Hauptversammlung der SE – folgende Regelungsermächtigungen: Art. 54 Abs. 1 S. 2, 55 Abs. 1, 56 und 59 Abs. 2.

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      Art. 56 S. 1 SE-VO bestimmt, dass die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden kann, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Gem. Art. 56 S. 3 SE-VO können die Satzungen oder das Recht des Sitzstaats unter denselben Voraussetzungen, wie sie für AG gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen. Hierzu bestimmt § 50 Abs. 2 SEAG, dass es ausreicht, wenn die Ergänzung der Tagesordnung von einem oder mehreren Aktionären beantragt wird, sofern sein oder ihr Anteil 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 EUR erreicht. Diese Vorschrift entspricht § 122 Abs. 2 AktG.

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      An verschiedenen Stellen ist in der SE-VO bestimmt, dass die Regelung der SE-VO zurücktritt, wenn der Sitzstaat für seine AG abweichende Regelungen getroffen hat. Für die Hauptversammlung gibt es Subsidiaritätsregelungen in Art. 54 Abs. 1, 57 und 59 Abs. 1 SE-VO.

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      Gem. Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO muss die Hauptversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentreten, sofern das Recht des Sitzstaats nicht häufigere Versammlungen vorsieht. Dies ist im deutschen Aktienrecht nicht vorgesehen; nach dem Aktiengesetz reicht es aus, einmal im Jahr eine Hauptversammlung durchzuführen. Im Gegensatz zu anderen Verweisungs- und Subsidiaritätsvorschriften spricht der Verordnungsgeber hier von Rechtsvorschriften für „Aktiengesellschaften, die dieselbe Art von Aktivitäten wie die SE betreiben“. Es wird also nicht pauschal auf das im Sitzstaat der SE für AG maßgebliche Recht verwiesen, sondern zusätzlich eine Art Identität des Unternehmensgegenstandes gefordert. Da das deutsche Aktienrecht aber nicht nach Art des Unternehmensgegenstandes differenziert, hat dieser Formulierungsunterschied für eine SE mit Sitz in Deutschland keine Relevanz.

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