Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Auflösung der SE (Art. 63 SE-VO).

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      6II › 2. Recht für nationale Aktiengesellschaften

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      Das Recht für nationale AG weist der Hauptversammlung der SE über die generelle Verweisung in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO sowie die spezielle Verweisung in Art. 52 Abs. 2 S. 2 1. Alt. SE-VO weitere Zuständigkeiten zu.

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      Das deutsche Aktienrecht enthält an verschiedenen Stellen weitere Zuständigkeiten der Hauptversammlung. Im Einzelnen sind dies die Folgenden:

Verzicht und Vergleich über Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Gründer sowie Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (§§ 50, 93 Abs. 4, 116 AktG);
Zustimmung zu Nachgründungsverträgen (§ 52 AktG);
Verlangen von Maßnahmen zur Vorbereitung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 83 Abs. 1 AktG);
Entzug des Vertrauens gegenüber Vorstandsmitgliedern (§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG);
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 103 Abs. 1 AktG);
Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung (§ 113 Abs. 1 S. 2 AktG);
Votum zum Vergütungssystem bei börsennotierter AG (§ 120 Abs. 4 AktG)
Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung (§ 147 AktG);
Feststellung des Jahresabschlusses, wenn der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nicht billigt (§§ 171 Abs. 2 S. 4, 173 Abs. 1 AktG) oder wenn Vorstand und Aufsichtsrat die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen (§§ 172 Abs. 1, 173 Abs. 1 AktG);
Entgegennahme von Jahresabschluss und Geschäftsbericht (§§ 175 Abs. 1, 176 Abs. 1 AktG); sowie bei börsennotierter AG Zugänglichmachung des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB;
Zustimmung zu Verträgen, durch die sich eine AG zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt (§ 179 a AktG);
im Rahmen einer Sonderprüfung Entscheidung über die Verwendung des Ertrags, der aufgrund einer höheren Bewertung entsteht (§ 261 Abs. 3 S. 2 AktG);
Bestellung und Abberufung von Abwicklern, wenn diese nicht vom Gericht bestellt sind (§ 265 Abs. 2 und 5 AktG);
im Zusammenhang mit einer Abwicklung Entscheidung über die Vertretungsregelung der Gesellschaft (§ 290 Abs. 1 AktG);
Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses während der Abwicklung (§ 270 Abs. 2 AktG);
Entlastung von Abwicklern und Mitgliedern des Aufsichtsrats während der Abwicklung (§ 270 Abs. 2 AktG);
Beschluss über die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft (§ 274 AktG);
Zustimmung zum Abschluss und zur Änderung eines Unternehmensvertrags (§§ 293 Abs. 1, 295 Abs. 1 AktG).

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