Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
SEAG
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Das SEAG enthält nur wenige Regelungen zur Zuständigkeit der Hauptversammlung, die sich sämtlich auf das monistische System beziehen:
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Zum einen wird der Hauptversammlung das Recht zugestanden, von ihr entsprechend der SE-VO gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats vor Ablauf ihrer Amtszeit wieder abzuberufen. Auch ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf Grund satzungsmäßiger Bestimmungen in den Verwaltungsrat entsandt wurde, kann die Hauptversammlung bei Wegfall der in der Satzung festgelegten Voraussetzungen des Entsendungsrechts abberufen (§ 29 Abs. 1 und 2 SEAG).
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Des Weiteren hat die Hauptversammlung gem. § 48 SEAG die Aufgabe, den vom Verwaltungsrat gebilligten und damit festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht entgegenzunehmen sowie einen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zu fassen.
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Grundsätzlich stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest. § 47 Abs. 4 und 5 SEAG erlauben es dem Verwaltungsrat, diese Zuständigkeit auf die Hauptversammlung zu übertragen. Hat der Verwaltungsrat per Beschluss die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen oder hat er den Jahresabschluss nicht gebilligt, ist es Aufgabe der Hauptversammlung, den Jahresabschluss festzustellen. § 47 Abs. 5 SEAG überträgt auch die Zuständigkeit der Billigung eines Konzernabschlusses auf die Hauptversammlung, wenn der Verwaltungsrat des Mutterunternehmens den Konzernabschluss nicht gebilligt hat.
4. Satzung
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Art. 52 S. 2 2. Alt. SE-VO schafft generell die Möglichkeit, der Hauptversammlung der SE Entscheidungsbefugnisse auch durch Bestimmungen in einer mit dem deutschen Aktienrecht in Einklang stehenden Satzung zu übertragen. Aus der Formulierung des § 119 Abs. 1 AktG ergibt sich ebenfalls, dass der Hauptversammlung Befugnisse durch Bestimmungen in der Satzung übertragen werden können. Allerdings regelt bereits das Gesetz die Zuständigkeit der Hauptversammlung und auch die Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat ausführlich.[14] Aufgrund dessen und der in § 23 Abs. 5 AktG normierten zwingenden Kompetenzordnung sind daher die Fälle, in denen die Hauptversammlung sich kraft der ihr zustehenden Satzungshoheit quasi selbst für zuständig erklären kann, von der Anzahl her begrenzt.[15] In der Praxis wird hauptsächlich im Zusammenhang mit der Bildung von gesetzlich nicht vorgesehenen Gremien wie Beiräten oder Ausschüssen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Hauptversammlung in Zusammenhang damit stehende Kontroll- oder Entscheidungsfunktionen zu übertragen.[16]
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Ausdrücklich vom Gesetz erlaubt ist es, der Hauptversammlung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung die Zustimmung zur Übertragung von Aktien zu überlassen (§ 68 Abs. 2 S. 3 AktG zur sog. „Vinkulierung“ von Namensaktien).
6 › II › 5. Ungeschriebene Zuständigkeiten
5. Ungeschriebene Zuständigkeiten[17]
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Die offene Gestaltung in Art. 52 SE-VO bietet Raum für gemeinschaftsrechtlich begründete ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen, auch wenn sich anders als im nationalen Recht bisher keine überzeugende und allgemein akzeptierte Kasuistik herausgebildet hat.[18] Die Anerkennung von ungeschriebenen Zuständigkeiten aufgrund nationalen Rechts auf die SE ist umstritten, sollte aber beachtet werden.[19] Der Wortlaut des § 119 Abs. 1 AktG legt den Schluss nahe, dass es neben den im Gesetz oder in der Satzung geregelten Fällen grundsätzlich keine Hauptversammlungszuständigkeit gibt, es sei denn, der Vorstand riefe gem. § 119 Abs. 2 AktG von sich aus die Hauptversammlung an.[20] Das würde bedeuten, dass selbst substanzielle Eingriffe in die Unternehmensstruktur (z.B. die Veräußerung erheblicher Vermögenswerte der Gesellschaft unterhalb der quantitativen Grenze des § 179a AktG oder der Erwerb großer Beteiligungen) der Gesellschaft selbst oder ihrer Tochtergesellschaften ausschließlich der Entscheidungsbefugnis des Leitungsorgans unterliegen würden. Dieses Ergebnis erscheint umso unbefriedigender, wenn man sich vor Augen führt, dass diese Sachverhalte nicht weniger bedeutungsvoll sind als viele, die der Hauptversammlung per Gesetz zur Entscheidung übertragen worden sind.[21]
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Dieses Kompetenzdefizit der Hauptversammlung ist alsbald nach Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965 in der Literatur erkannt worden.[22] Im Jahre 1982 hat erstmals auch der BGH im sog. „Holzmüller-Urteil“ festgestellt,[23] dass es über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine erweiterte Zuständigkeit der Hauptversammlung für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen gibt; so für den Fall, dass durch die Maßnahme tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingegriffen wird. Des Weiteren muss es sie auch geben für grundlegende, die Rechtsstellung der Aktionäre der Obergesellschaft bedeutsame Entscheidungen in der Tochtergesellschaft. In solchen Fällen – so der BGH in der Holzmüller-Entscheidung – werde aus dem Recht des Vorstands, eine Entscheidung der Hauptversammlung einzuholen (vgl. § 119 Abs. 2 AktG), eine Verpflichtung.[24]
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In seinen beiden Urteilen aus dem Jahre 2004 (Gelatine),[25] die sich mit der Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands der AG beschäftigen, hat der BGH klargestellt, dass eine Einschaltung der Hauptversammlung nur ausnahmsweise geboten ist. Danach kommt eine Mitwirkung der Hauptversammlung bei solchen Maßnahmen in Betracht, welche „an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, rühren und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann.“ Der BGH hat deutlich gemacht, dass er diese Voraussetzung nicht nur für den Fall der Ausgliederung von wichtigen Betriebsteilen auf eine Tochtergesellschaft (wie etwa im Holzmüller-Fall) als gegeben ansieht, sondern auch bei einer sonstigen Umstrukturierung des Anteilsbesitzes (etwa bei Einbringung einer Tochtergesellschaft in eine andere Tochtergesellschaft).
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Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es eine über die Zuweisungen in Gesetz und Satzung hinausgehende Zuständigkeit der Hauptversammlung geben muss und auch gibt. Die Leitungsorgane der Unternehmen haben dementsprechend gehandelt und in einigen Fällen die Umsetzung geplanter Maßnahmen, die per Gesetz oder Satzung eigentlich nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedurften, in der Praxis doch davon abhängig gemacht.[26]
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Die beiden erwähnten Urteile des BGH haben in zwei Fragen Rechtssicherheit geschaffen: Zum einen ist die Mitwirkung der Hauptversammlung an Umstrukturierungen regelmäßig erst dann geboten, wenn der Bereich, auf den sich die Maßnahme erstreckt, in seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung im Holzmüller-Fall (dort waren es 80 % des Gesellschaftsvermögens) erreicht. Zum anderen bedarf die Zustimmung der Hauptversammlung einer Dreiviertel-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, ohne dass diese Schwelle durch die Satzung herabgesetzt werden kann.[27]
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Es bleiben allerdings auch noch Fragen in diesem Zusammenhang offen:
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Die Herleitung