Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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auf Verlangen des Vorstands, § 111 Abs. 4 S. 4 AktG) und dem einer besonderen Kapitalmehrheit, z.B. für die Erhöhung des Grundkapitals (§ 182 AktG) und den Abschluss von Unternehmensverträgen (§ 293 AktG), wobei jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals notwendig ist.[9]

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      In der SE-VO verweisen mehrere Artikel für bestimmte Gegenstände auf das nationale Recht:

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      Nach Art. 56 S. 2 SE-VO werden die Verfahren und Fristen für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nach dem Recht des Sitzstaats der SE (oder sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE) festgelegt. Für eine SE mit Sitz in Deutschland gilt also § 124 Abs. 1 S. 2 AktG, wonach die Ergänzung der Tagesordnung aufgrund eines Minderheitsverlangens i.S.d. § 50 Abs. 2 SEAG entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen ist.

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      6I › 2. Zweck und Aufgabe der Hauptversammlung

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      6I › 3. Verhältnis zu den anderen Organen

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      Zunächst ist festzuhalten, dass bei der SE die Hauptversammlung als das oberste Organ der Gesellschaft angesehen werden kann. Dies gilt sowohl für das dualistische als auch für das monistische System. Im dualistischen System werden – wie bei der deutschen AG – die Mitglieder des Aufsichtsorgans von der Hauptversammlung bestellt, sofern dies nicht aufgrund der Mitbestimmung der Arbeitnehmer anders geregelt ist. Das Aufsichtsorgan bestellt wiederum die Mitglieder des Leitungsorgans und beruft sie ab. Im monistischen System wird das einheitliche Verwaltungsorgan ebenfalls von der Hauptversammlung gewählt. Für die SE gilt, dass durch die Satzung kein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt für Geschäftsführungsmaßnahmen zugunsten der Hauptversammlung festgelegt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Art. 39 Abs. 1 SE-VO, nach dem das Leitungsorgan die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung führt. Entsprechendes ist für das monistische System in Art. 43 Abs. 1 SE-VO festgelegt. Für die Einflussmöglichkeiten der Hauptversammlung kommt es deshalb entscheidend darauf an, welche Kompetenzen ihr durch die Satzung der SE zugewiesen werden.

      6I › 4. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung

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