Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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      Teichmann ZGR 2002, 383, 398 f.; so auch unter Verweis auf die offenere Formulierung in Art. 15 SE-VO.

      2 › III. Wesen und Struktur der SE

      2III › 1. Begriff

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      2III › 2. Strukturmerkmale der SE

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      Art. 1 SE-VO führt einige wichtige Strukturmerkmale der SE auf, ohne jedoch eine umfassende Definition zu enthalten oder auch nur die Besonderheiten der SE als supranationale Rechtsform zu erfassen. Die SE ist demnach eine Handelsgesellschaft, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die SE ist somit i. S. d. deutschen Terminologie eine Körperschaft in Form einer Kapitalgesellschaft.

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      Als juristische Person ist die SE selbst nicht unmittelbar handlungsfähig, sondern auf ihre Organe und Vertreter angewiesen. Aufgrund der Generalverweisung in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO finden auf Fragen der Zurechnung von Erklärungen und Wissen ihrer Vertreter sowie hinsichtlich der Haftung der SE für Handlungen ihrer Organe das Recht des Sitzstaates Anwendung, da diese Bereiche in der SE-VO nicht geregelt sind.

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      Aus der Rechtsfähigkeit der SE folgt ihre Parteifähigkeit. Sie kann daher als Partei an Zivil- und Verwaltungsverfahren teilnehmen und wird hierbei von ihren Organen vertreten.

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