Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Einzelfall schwierige Auslegungsfragen aufwerfen. Beispiele hierfür bilden das Konzernrecht und das Umwandlungsrecht.[14] In den meisten Fällen ist der Rückgriff auf das nationale Aktienrecht jedoch unproblematisch.

      2II › 3. Das System der Verweisungsnormen der SE-VO

3. Das System der Verweisungsnormen der SE-VO

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      Art. 9 Abs. 1 c SE-VO bildet einen Auffangtatbestand und verweist in Bezug auf die Bereiche, die in der Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, auf das Recht des Sitzstaates. Die Anwendung der Generalverweisung ist demgemäß ausgeschlossen, wenn bereits eine spezielle Verweisung eingreift oder die Regelung in der Verordnung abschließend ist.

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