Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
Bücker, Casper, Ihrig, Jacobs, Jannott, Kiem, Rieble, Schäfer, Seibt, Schiessl, Teichmann, Veil und Weller. Ausweislich ihres Aktionsplans vom 12.12.2012[6] beabsichtigt die Kommission allerdings zumindest kurzfristig keine Revision des Statuts der SE, da sie „die potentiellen Herausforderungen bei einer Neueröffnung der Diskussion“ scheut.[7]
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Auch das SEAG ist zwischenzeitlich mehrfach, unter anderem durch das MoMiG und das ARUG geändert worden.[8] So ist entsprechend der Änderungen des MoMiG zur AG (vgl. § 5 AktG) etwa das Erfordernis aus § 2 SEAG entfallen, wonach die Satzung der SE als Sitz den Ort der Hauptverwaltung bestimmen muss. Zudem wurden die Insolvenzantragspflicht und die Fälle der Führungslosigkeit bei der monistischen SE geregelt. Das ARUG führte zu einer Neu-Festlegung der Verzinsung des Barabfindungsangebots im Falle einer Gründung durch Verschmelzung und konkretisierte, welche Unterlagen der Hauptversammlung der SE zugänglich zu machen sind.
Anmerkungen
Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates v. 26.4.2004 (ABlEU Nr. L 168 v. 1.5.2004), die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates v. 20.11.2006 (ABlEU Nr. L 363 v. 20.12.2006) und Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates v. 13.5.2013 (ABlEU Nr. L 158 v. 10.6.2013).
Externe Studie von Ernst & Young. Der zusammenfassende Bericht über die Konsultation und die Informationen über die Konferenz vom 26.5.2010 sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/se/index_en.htm.
KOM/2010/ 676 endgültig; hierzu Kiem CFL 2011, 134.
Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABlEU Nr. L 310 v. 25.11.2005, 1.
ZIP 2009, 698; ZIP 2010, 2221; ZIP 2011, 1841.
Europäische Kommission, Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen, Brüssel, 12.12.2012, COM/2012/740/2.
COM/2012/740/2, Ziffer 4.5, 16.
Vgl. zu den Änderungen durch das MoMiG Art. 18. MoMiG, BGBl I 2008, 2026, zu den Änderungen durch das ARUG Art. 6 ARUG, BGBl I 2009, 2479.
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VIII. Fazit und Ausblick
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Der lange, mühselige Weg hin zu einer gemeinsamen Gesellschaftsform mit eigenem Rechtscharakter für die Europäische Union ist 2004 nach 40-jährigen Bemühungen an seinem (vorläufigen) Ende angelangt. Die geschaffene „Europäische AG“ ist etwas anderes geworden als die kühne, vielleicht zu ambitiöse Konzeption des Jahrs 1970, die ja in erster Linie der wirtschaftlichen Konzentration der europäischen Industrie durch Zusammenschluss vorhandener Kräfte hatte dienen sollen. Die Großunternehmen der Mitgliedstaaten sind heute durch den kräftigen wirtschaftlichen Aufschwung der letzten Jahrzehnte stark genug geworden, wenn auch gesellschaftsrechtlich die transnationale Zusammenfassung zu einer Ausrichtung auf eine nationale Spitze, der der Muttergesellschaft zahlreicher Tochter- und Enkelgesellschaften sowie „joint ventures“ in der ganzen Welt, führte und nicht zu einem europäischen Verbund.
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Die Arbeiten der letzten fünfzig Jahre sind für die entstandene Form sicherlich von Nutzen gewesen. Die langjährigen Verzögerungen waren ja, wie gezeigt, eigentlich ausschließlich durch die Uneinigkeit der Mitgliedstaaten über die Mitbestimmung bedingt. Es erschien und erscheint aber wohl nicht nur politisch unmöglich, eine Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in Großunternehmen in deren gesellschaftsrechtlicher Organisation zu vernachlässigen. Allerdings ist aus deutscher Sicht nur ein Mindestkompromiss gefunden worden.
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Auch auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts entwickelt sich die Europäische Union weiter. Die „Europäische AG“ ist ein Schritt auf diesem Weg. Die neue Form hat sich bereits bewährt und wird sich weiter bewähren. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Bemühungen um die Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte zielstrebig weitergeführt werden, deren Unterschiedlichkeit heute zwangsläufig noch zu unterschiedlich organisierten „Europäischen AG“ führt. Dennoch zeigt sich bereits jetzt der Erfolg und die Akzeptanz der SE-VO darin, dass insbesondere in Deutschland große Unternehmen die Form der SE angenommen haben. Prominente Beispiele dafür sind die Allianz SE, die BASF SE, die Porsche SE und die E.ON SE. Aber auch jenseits dieser Großunternehmen findet die SE Verbreitung. So waren im März 2014 europaweit 2.125 SE registriert.[1]
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Die SE dient (gemeinsam mit der EWIV[2] und der SCE[3]) zudem als Vorbild für weitere supranationale Rechtsformen.[4] Insbesondere ist hier an die SPE (Societas Privata Europaea) zu denken. Diese Gesellschaftsform ist auf kleine und mittelständische Unternehmen zugeschnitten und entspricht insoweit der GmbH. Die SPE soll zusammen mit der SE eine Alternative zu den nationalen Kapitalgesellschaftsformen darstellen.[5] Um Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, die das Verfahren ähnlich in die Länge ziehen könnten wie bei der SE, ist in Anlehnung an die SE-VO im Entwurf des SPE-Statuts vorgesehen, dass Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zur detaillierten Ausgestaltung der Vorschriften der SPE-VO erlassen können.[6] Die Zukunft der SPE ist allerdings ungewiss. Eine letztmals im Mai 2011versuchte Einigung über das SPE-Statut scheiterte in erster Linie am Widerstand Deutschlands.[7] Die Kommission plante sodann am 2.10.2013, den Vorschlag zurückzuziehen.[8] Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.[9]
Anmerkungen
Www.worker-participation.eu/European-Company-SE/Facts-Figures (zuletzt abgerufen am 5.5.2014).
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates v. 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABlEG Nr. L 199 v. 31.7.1985.
Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE), vgl. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates v. 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABlEU Nr. L 207 v. 18.8.2003, berichtigt im ABlEU Nr. L 49 v. 17.2.2007, 35.
Vgl. auch die seit den