Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski


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höheren Ebene“, der der Gemeinschaft bzw. Union, zu lösen. Die psychologischen Schwierigkeiten bestehen nach wie vor, wie die Entwicklung zeigt. Ohne Zweifel wäre die Ausstrahlung auf die Entwicklung der nationalen Aktienrechte groß gewesen, was manche Mitgliedstaaten vielleicht fürchteten. Das gilt insbesondere für das Konzernrecht. Die Konzernierung mit einer nationalen Spitze und zahlreichen hundertprozentigen Tochtergesellschaften in allen Mitgliedstaaten, die sich dann entwickelte – keine europäische Lösung –, wäre vermieden worden. Zur Verwirklichung eines solchen Gesetzes hätte es allerdings Mut gebraucht. Den hatten die Mitgliedstaaten jedoch nicht.

      Anmerkungen

       [1]

      ABlEG Nr. C 124 v. 10.10.1970, 1 veröffentlicht auch als Sonderbeilage zum Bulletin 8-1970 der EG; vgl. zur Geschichte der SE Lutter Die europäische Aktiengesellschaft und ders. Europäisches Unternehmensrecht, S. 715 ff. sowie Pluskat EuZW 2001, 524.

       [2]

      1 RE = 0,8865 g Feingold = 1 US-Dollar, seinerzeit etwa 2,20 DM.

       [3]

      S. hierzu Ficker „Hilfsweise geltendes Recht“ für „Europäische Aktiengesellschaften?“, in: Quo vadis ius societatum? – Liber amicorum Pieter Sanders, 21.9.1912–1972, 37 ff.

       [4]

      S. hierzu Ficker FS Bärmann, S. 299, 313 f.; ders. NJW 1970, 1569.

       [5]

      Zum Kommissionsvorschlag s. Ficker NJW 1970, 1569.

      1 › III. Die Entwicklung 1970 bis 1975

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      Der Verordnungsvorschlag wurde nach den damaligen Verfahrensregeln dem Rat am 30.6.1970 übermittelt. Dieser konsultierte den Wirtschafts- und Sozialausschuss und das Europäische Parlament.

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      Eine wesentliche Änderung des Kommissionsvorschlags allerdings verlangte das Parlament: Es zeigte sich zwar davon überzeugt, dass „die wirtschaftliche und politische Solidarität Europas ohne eine zufriedenstellende Beteiligung der Arbeitnehmer am Leben der Unternehmen undenkbar“ sei, begrüßte auch ein „Mitspracherecht (der Arbeitnehmer) in Fragen der Sicherheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen, was durch Schaffung eines Europäischen Betriebsrats als institutionelle Grundlage hierfür zu sichern“ sei, war aber nicht bereit, dem weitgefächerten Kommissionsvorschlag zur Mitbestimmung zu folgen. Es schlug als alleinige Lösung die seinerzeit auch in Deutschland diskutierte Lösung der Mitbestimmung in Form einer gedrittelten Vertretung der beteiligten Interessen vor: ein Drittel der Aufsichtsratssitze für die Kapitaleigner, ein Drittel für die Arbeitnehmer (unter Beibehaltung einer beschränkten außerbetrieblichen Vertretung), ein Drittel für Personen, die von beiden Gruppen hinzugewählt werden sollten.

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      Diese Drittelparität war das Ergebnis eines monatelangen Ringens, ohne dass es gelang, das Parlament von dem sachfremden Charakter dieser Lösung zu überzeugen. Offensichtlich glaubte jede der politischen Gruppen, das „neutrale“ Drittel mit Vertretern des eigenen Interesses besetzen zu können, ohne zu sehen, dass in der Praxis ein solches Verfahren auf ein einziges „unabhängiges“ Aufsichtsratsmitglied, sprich den Vorsitzenden, hinausläuft, dem – aus neutralem Milieu gewählt – damit eine Schlüsselrolle zufallen musste, die den wirtschaftlichen Erfordernissen und Bedürfnissen des Unternehmens kaum gerecht werden konnte.

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      In einem Punkt unterstrich das Parlament eine wesentliche Verpflichtung der Kommission, nämlich „aufmerksam darüber zu wachen, dass die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft von den Gesellschaften und Konzernen, die von der Verordnung Gebrauch machen, beachtet werden“. In der Tat setzte das ganze Vorhaben der wirtschaftlichen Konzentration der europäischen Industrie durch grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse hohe Wachsamkeit gegenüber wettbewerbsschädigendem Verhalten voraus. Es ging ja darum, die Brücke über die Gräben zwischen den Mitgliedstaaten zu bauen, dabei aber nicht zu vergessen, eine wettbewerbspolitische Brückenwache vorzusehen. Diese Befürchtung führte dann später auch ohne SE zu einer scharfen Fusionskontrolle.

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      Bei der Beurteilung dieser Periode darf nicht übersehen werden, dass die Entwicklung des Projekts der „Europäischen AG“ in die Zeit der ersten Erweiterung der Gemeinschaft um Großbritannien, Irland und Dänemark fiel und dadurch etwas in den Hintergrund gedrängt wurde: Am selben Tag, an dem die Kommission den Vorschlag machte, begannen die Beitrittsverhandlungen, die am 22.1.1972 mit der Unterzeichnung der Beitrittsverträge endeten. Am 1.1.1973 trat der Beitritt dieser neuen Mitgliedstaaten in Kraft. Es liegt auf der Hand, dass das Interesse der Gemeinschaft auf dieses Ereignis gerichtet war und dass weniger an große, neue und überaus anspruchsvolle Projekte gedacht wurde.

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      Es wäre dies nun der Zeitpunkt gewesen, das Vorhaben


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