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href="#ulink_d4bc352e-6853-577b-bc5d-4587de171797">[2]
Dok. KOM/97/0547.
ABlEG Nr. C 371 v. 8.12.1997, 83.
ABlEG Nr. C 129 v. 27.4.1998, 1.
Dok. 14717/00 SE 8.
Dok. 14719/00 SE 9.
Thoma/Leuering NJW 2002, 1449, 1454 unter Hinweis auf Lutter BB 2002, 1, 5.
ABlEG Nr. L 294 v. 10.11.2001, 1.
ABlEG Nr. L 294 v. 10.11.2001, 22.
1 › VI. Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland
VI. Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland
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Im Frühjahr 2003 legte das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf vor, der sich allerdings auf einen Entwurf des SEAG beschränkte. Der Diskussionsentwurf enthielt also lediglich die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der SE-VO und noch nicht die Regelungen zur Umsetzung der SE-RL. Im April 2004 wurde der Referentenentwurf des SEEG veröffentlicht, der neben dem Entwurf des SEAG auch den Entwurf des SEBG zur Umsetzung der SE-RL enthielt. Nach geringfügigen Änderungen wurde der Entwurf Ende Mai 2004 als Regierungsentwurf vorgelegt.[1]
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Am 9.7.2004 nahm der Bundesrat zu dem Regierungsentwurf Stellung.[2] Die Gegenäußerung der Bundesregierung dazu erfolgte am 24.8.2004.[3] Der Rechtsausschuss des Bundestages führte aufgrund eines Beschlusses vom 29.9.2004 zunächst am 18.10.2004 eine öffentliche Anhörung folgender Sachverständiger durch: Beck, Bräuning, Fulton, Hexel, Möllering, Nagel, Seibt und Veil. Am 27.10.2004 empfahl der Rechtsausschuss dem Bundestag, den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen[4] anzunehmen.[5]
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Am 29.10.2004 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung an und leitete diesen dem Bundesrat zu.[6] Am 26.11.2004 beschloss der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Hintergrund war der Streit über die Ausgestaltung der Mitbestimmung insbesondere in der monistischen SE. Der Vermittlungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 15.12.2004, keinen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin legte der Bundesrat am 17.12.2004 Einspruch gegen das SEEG ein, der noch am selben Tage vom Bundestag zurückgewiesen wurde. Damit war das SEEG endgültig verabschiedet, wurde am 22.12.2004 ausgefertigt, am 28.12.2004 im Bundesgesetzblatt[7] verkündet und trat (in Gestalt des SEAG und des SEBG) am 29.12.2004 in Kraft.[8]
Anmerkungen
BT-Drucks. 15/3405.
BR-Drucks. 438/04.
BT-Drucks. 15/3656.
Änderungen wurden insbesondere in §§ 2, 8, 13 Abs. 3, 21 Abs. 2, 35 Abs. 3, 46, 53 SEAG vorgenommen.
BT-Drucks. 15/4053.
BR-Drucks. 850/04.
BGBl I 2004, 3675.
Art. 9 SEEG.
1 › VII. Weitere Entwicklung des SE-Rechts auf europäischer und nationaler Ebene
VII. Weitere Entwicklung des SE-Rechts auf europäischer und nationaler Ebene
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Mittlerweile wurde die Verordnung mehrfach, zuletzt im Sommer 2013, geändert, um ihren Geltungsbereich jeweils um die der EU neu beigetretenen Mitgliedstaaten (zuletzt Kroatien am 1.7.2013) zu erweitern.[1]
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Nach Art. 69 SE-VO hatte die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten einen Bericht über deren Anwendung vorzulegen und diesem erforderlichenfalls Änderungsvorschläge beizufügen. Um die erforderlichen Daten über die Umsetzung des SE-Statuts in der Praxis einzuholen, gab die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission eine externe Studie in Auftrag und befragte die Beteiligten im Rahmen einer öffentlichen Konsultation und einer Konferenz.[2] Am 17.11.2010 legte die Europäische Kommission den Bericht nach Art. 69 SE-VO an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung vom 8.10.2001[3] vor, in dem sie die bisherigen Erfahrungen mit der SE zusammenfasst und einige rechtliche Verbesserungen anregt sowie Normsetzungsvorschläge dazu in Aussicht stellt. Anreize und Hintergründe für die Errichtung einer SE sind ausweislich der Konsultation vorwiegend ihr europäisches Image und ihr supranationaler Charakter sowie die Möglichkeit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes. Auch die Möglichkeit grenzüberschreitender Fusionen war (jedenfalls bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinie[4]) zusammen mit der potentiell einfacheren Umstrukturierung und Vereinfachung der Gruppenstruktur ein Argument für die SE. Als Hinderungsgründe werden auf der anderen Seite die Gründungskosten, das zeitraubende und komplexe Verfahren, die Rechtsunsicherheit in Verbindung mit mangelnden praktischen Erfahrungen sowie generell die mangelnde Kenntnis über diese Gesellschaftsform, die durch die fehlende Einheitlichkeit der SE in den verschiedenen Mitgliedstaaten begünstigt wird, genannt. Daher schlägt die Kommission insbesondere eine Vereinfachung des zeitaufwändigen und komplexen Gründungsverfahrens vor.
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Im Zusammenhang mit der Evaluation hat sich auch der Arbeitskreis Aktien- und Kapitalmarktrecht (AAK) damit befasst, Vorschläge zur weiteren Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und zur Erhöhung der Attraktivität der SE für große und mittlere Unternehmen in Deutschland und Europa zu erarbeiten.[5] Die Vorschläge betreffen nicht nur die Reform der SE-VO, sondern auch des SEBG