Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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der Kontrolle durch ein anderes Unternehmen ergeben, nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts erfolgen könne und eine Sonderregelung für die SE nicht erforderlich sei. Die Gegenauffassung hält an der Einbeziehung des Konzernrechts in die Generalverweisung fest, berücksichtigt die Erwägungsgründe jedoch bei der Anwendung der Verweisung, indem eine Abgrenzung nach dem jeweiligen Schutzzweck der einzelnen konzernrechtlichen Bestimmung vorgenommen wird, durch die eine weitgehende Kongruenz mit den IPR Regeln erreicht werden soll.[34] Die praktischen Auswirkungen der Streitfrage sind für SE mit satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz in Deutschland[35] gering, da beide Ansichten im Regelfall zu gleichen Ergebnissen führen.[36] Auch der deutsche Gesetzgeber unterstellt in § 49 SEAG ohne Weiteres die Anwendbarkeit des deutschen Konzernrechts auf SE mit Sitz im Inland.

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      2II › 4. Einzelstaatliche Regelungen der Geschäftstätigkeit einer SE

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      Art. 9 Abs. 3 SE-VO räumt den Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, die für die von der SE ausgeübte Geschäftstätigkeit gelten, uneingeschränkte Anwendung ein. Die Regelung stellt somit klar, dass einzelstaatliche Regelungen, die an die Geschäftstätigkeit der SE anknüpfen, nicht durch das SE Statut verdrängt werden. Es handelt sich insoweit nicht um eine Verweisung, da die Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften nicht von der SE-VO abhängt, sondern eine partielle Ausnahme von dem Vorrang der SE-VO.

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      Für eine Vielzahl von Vorschriften des deutschen Rechts, die die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft regulieren, versteht sich dies von selbst, da diese Aspekte der Tätigkeit einer SE nicht im Regelungsbereich der SE-VO liegen und somit von der Verordnung gar nicht erfasst werden. Beispielhaft sei nur auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder das Bundesimmissionsschutzgesetz verwiesen.

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      2II › 5. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 10 SE-VO

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      Aus Art. 10 SE-VO ergibt sich zugleich ein allgemeines Diskriminierungsverbot gegenüber der SE, sodass ein Mitgliedstaat auch dazu gezwungen sein kann, für eine Gleichstellung mit der AG Sorge zu tragen, wenn eine unmittelbare Anwendung von Art. 10 SE-VO nicht möglich sein sollte.

      2II › 6. Auslegungskompetenz und Reichweite der Verweisungen

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      Da es sich bei der SE-VO um einen europäischen Rechtsakt handelt, steht die Auslegungskompetenz dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Frage, ob über eine Verweisung in der Verordnung nationales Recht anzuwenden ist. Die Auslegung des nationalen Rechts, das kraft Verweisung Anwendung findet, hingegen bleibt Sache des nationalen Gerichts, da sich der europäische Gesetzgeber insoweit einer Regelung enthalten hat und das mitgliedstaatliche Recht nicht aufgrund der Verweisung zu europäischem Recht wird.

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