Markenrecht. Jennifer Fraser
gilt der Titelgebrauch als endgültig eingestellt, da das gekennzeichnete Werk zwischenzeitlich völlig veraltet ist (KG GRUR 1988, 158 – Who's who in Germany). Anders ist die Situation bei periodisch erscheinenden Druckschriften, bei denen die Einstellung des Titelgebrauchs idR die Vorstellung nahelegt, dass auch die unter dem Titel erscheinende Zeitung oder Zeitschrift eingestellt wurde. Der Verkehr sieht daher auch relativ kurze Unterbrechungen des Titelgebrauchs als endgültig an (so für eine Unterbrechung von 4 Jahren OLG Köln NJW-RR 1997, 803, 804 – PC-Welt; vgl auch BGH NJW 1960, 768, 770 – Naher Osten).
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Bei Filmtiteln sind an die Kriterien der Aufgabe oder Beendigung der Titelverwendung strenge Anforderungen zu stellen, da Filme dauerhafte Werke darstellen, die immer wieder gespielt werden können (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095, 1096 – Mädchen hinter Gittern). Der Titelgebrauch gilt bei Filmen nur dann als endgültig eingestellt, wenn der Film nach Fertigungstechnik oder Inhalt so veraltet ist, dass ein Publikumsinteresse ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095, 1096 – Mädchen hinter Gittern).
§ 6 Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
Kommentierung
II.Maßgeblichkeit des Anmeldetages2
III.Keine Zeitrangverschiebung im Löschungsverfahren3
IV.Zeitrang bei nicht registrierten Kennzeichen4
V.Gleichrangigkeit bei gleichem Zeitrang5, 6
Literatur:
Knaak Der Schutz der nicht eingetragenen Kennzeichenrechte im vereinigten Deutschland, GRUR 1991, 891; Kock Abschied von der Unterscheidung zwischen warenzeichenmäßigem und firmenmäßigem Gebrauch, GRUR 1992, 667; Schöne/Wüllrich Das Prioritätsprinzip im Markenrecht am Beispiel der Kollision von älterer Marke und jüngerer geschäftlicher Bezeichnung, WRP 1997, 514; Schultz-Süchting Kennzeichnungsrecht im vereinigten Deutschland, GRUR 1992, 481.
I. Vorrang älterer Marken
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In Abs 1 ist der beim Aufeinandertreffen von Marken maßgebliche Grundsatz der Priorität verankert. Da vom Zusammentreffen von Rechten nach §§ 4, 5 und 13 die Rede ist, kommt hierin der Grundsatz der Gleichwertigkeit unterschiedlicher Kennzeichenrechte zum Ausdruck. Deshalb gibt es ein kennzeichenübergreifendes Prioritätsprinzip: So muss eine jüngere Marke einer älteren Firma weichen (BGH GRUR 1955, 299, 300 – Koma) und umgekehrt eine jüngere Firma einer prioritätsälteren Marke (BGH GRUR 1954, 123 – Auto-Fox; Kock GRUR 1992, 667, 668 f). Demgemäß sind Geschäftsbezeichnungen und Marken gleichwertige Schutzrechte, so dass es im Kollisionsfall auf die Priorität, nicht aber darauf ankommt, ob es sich um eine eingetragene oder um eine nicht registrierte, erst durch Verkehrsgeltung Schutz erlangende Marke handelt (vgl OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 106, 108 – GVP). Allerdings erhält die Grundregel, dass der Zeitrang über den Vorrang bestimmt, soweit es für die Bestimmung des Vorrangs nach diesem Gesetz auf den Zeitrang ankommt, auch Ausnahmen (vgl amtl Begr, Sonderheft, BlPMZ 1994, 62). So kann aus einem prioritätsälteren Kennzeichen einem Dritten nicht untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr den gleichen Namen zu benutzen (§ 23 Nr 1). Auch können Gegenansprüche auf Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit (§ 50 Abs 1) einredeweise nach § 51 Abs 4 Nr 2 geltend gemacht werden (vgl BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000). Darüber hinaus kann die Interessenabwägung – insb im Rahmen von § 1 UWG – dazu führen, dass keine Rechte aus dem prioritätsälteren Kennzeichen geltend gemacht werden können (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 62; vgl auch Schöne/Wüllrich WRP 1997, 514). Eine Ausnahme ergibt sich auch aus § 30 Abs 1 ErstrG für Markenkollisionen, bei denen eine Marke in dem Gebiet, auf das sie erstreckt wird, mit einer jüngeren Marke verwechselbar ist. Die prioritätsältere erstreckte Marke darf in dem Erstreckungsgebiet grds nur mit Zustimmung des Inhabers der kollidierenden Marke benutzt werden (BGH GRUR 2003, 1047, 1048 – Kellogg's/Kelly's). Entsprechendes gilt nach § 31 ErstrG für die Gefahr von Verwechslungen erstreckter Marken mit einem Namen, einer Firma oder sonstigen Kennzeichenrechten (vgl im Einzelnen Knaak GRUR 1991, 891, 898 ff; Schultz-Süchting GRUR 1992, 481, 484 f).
II. Maßgeblichkeit des Anmeldetages
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Für angemeldete oder eingetragene Marken ist der Anmeldetag iSv § 33 Abs 1 grds als kleinste Zeiteinheit maßgeblich. Auch das Unionsrecht untersagt es im Übrigen, Stunde und Minute der Einreichung der Unionsmarkenanmeldung nach nationalem Recht zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer Unionsmarke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke Stunde und Minute der Einreichung der Anmeldung zu berücksichtigen sind. Deshalb ist der Anmeldetag auch die kleinste zeitliche Einheit iSv Art 27 GM (EuGH GRUR 2012, 613 – Génesis/Boys Toys). Ausnahmen von der Priorität des Anmeldetages ergeben sich in den Fällen, in denen eine vor Inkrafttreten des MarkenG (1.1.1995) angemeldete