Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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„sonstige vergleichbare Werke“ kommt der Konturierung eines kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes zentrale Bedeutung zu, der für die Reichweite des Werktitelschutzes entscheidend ist (Fezer GRUR 2001, 369, 370). IRd Festlegung eines kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes gilt es nicht nur, die Gemeinsamkeiten der in Abs 3 genannten Werkgruppen zu berücksichtigen, sondern auch die Möglichkeit zu beachten, im Zuge der Einführung des MarkenG einen speziell auf das Kennzeichenrecht zugeschnittenen Werkbegriff zu begründen, der von der früheren Ableitung durch eine Analogie zu den in § 16 Abs 1 UWG aF genannten Druckschriften unabhängig ist (Fezer WRP 1997, 887, 890; ders GRUR 2001, 369, 370 f; vgl noch BT-Drucks 12/6581, 67, wo auch von einem „kennzeichenrechtlichen Werkbegriff“ die Rede ist). Nach der jüngeren Rsp des BGH sind Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungskräftig sind (BGH GRUR 2012, 1265, 1266 – Stimmt‘s?; GRUR 2016, 939 Rn 15 – wetter.de; GRUR 2016, 1300 Rn 17 – Kinderstube; BGH BeckRS 2019, 3526 Rn 30 – Das Omen).

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      Der Begriff der Druckschrift ist im Interesse eines umfassenden Titelschutzes in einem weiten Sinn zu verstehen und darf insb nicht auf die presserechtliche Begriffsbestimmung beschränkt werden (Fezer § 15 Rn 249; OLG München GRUR 1992, 327 f – Osterkalender; vgl zur einheitlichen Begriffsbestimmung durch die Landespressegesetze von Gamm Kap 56 Fn 53). Da der presserechtliche Begriff der Druckschrift nicht gilt, kommt es auf die Art des Druckverfahrens, die Art des Druckwerkes und den Werkinhalt für den kennzeichenrechtlichen Titelschutz nicht an (von Gamm Kap 56 Rn 14). Geschützt sind neben den Erzeugnissen der Druckerpresse auch alle sonstigen durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten und zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen (Fezer § 15 Rn 249). Titelfähige Druckschriften sind Bücher (BGH NJW 1960, 768 – Naher Osten; BGH NJW 1991, 1350 – Pizza & Pasta), Zeitungen und Zeitschriften (BGH GRUR 1957, 29 – Spiegel; BGH NJW 1957, 909 – Star-Revue; BGH GRUR 1961, 232 – Hobby; BGH NJW-RR 1988, 877 – Hauer's Auto-Zeitung), sowie (schriftlich fixierte) Musikwerke, wie etwa ein Schlagertext oder eine Partitur (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 76; OLG Frankfurt WRP 1978, 892 – Das bisschen Haushalt). Selbstständigen Titelschutz können auch Nebentitel oder Beilagen einer Zeitschrift genießen, wenn es sich um bes, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbstständig gestaltete Abteilungen handelt (RGZ 133, 189, 190 f – Kunstseiden-Kurier; BGH GRUR 2010, 156 Rn 15 – EIFEL-ZEITUNG; OLG Hamburg WRP 1977, 649 – Metall; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 281 – DVD & Video Markt). Auch Kalender zählen zu den titelfähigen Druckschriften, soweit sie nicht (wie zB Adventskalender) hauptsächlich als Verpackung für die darin enthaltenen Süßwaren dienen und neben dem Hinweis auf den Wareninhalt keine eigenständige Information mehr liefern (OLG München GRUR 1992, 327, 328 – Osterkalender). Auch Reihentitel sind kennzeichenrechtlich schutzfähig (BGH NJW 1989, 391, 393 – Verschenktexte I). Für das Vorliegen eines Reihentitels kommt es weniger auf das regelmäßige Erscheinen der Werke, als vielmehr darauf an, dass der Verkehr die einzelnen Werke in ihrer Gesamtheit als eine inhaltlich zusammenhängende verlegerische Veranstaltung versteht (BGH NJW 1989, 391, 393 – Verschenktexte I). Zu beachten ist, dass in der Veranstaltung und Herausgabe einer Reihe oder eines Sammelwerkes ein bes gewerbliches Unternehmen gesehen werden kann, so dass auch ein Schutz des Reihentitels als besondere Geschäftsbezeichnung in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica; BGH NJW 1989, 391, 393 – Verschenktexte I).

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      Neben den Druckwerken sind auch die Titel von Filmwerken kennzeichenrechtlich geschützt. Zu den Filmwerken sind auch (Fernseh-)Filmserien und Nachrichtensendungen zu zählen (BGH NJW 1977, 951 f – Der 7. Sinn; BGH GRUR 1988, 377 – Apropos Film; BGH GRUR 1993, 692 f – Guldenburg; BGH GRUR 2001, 1050 – Tagesschau; BGH GRUR 2001, 1054 – Tagesreport; BPatG BeckRS 2017, 118117 – Länder-Menschen-Abenteuer). Filmserien sind titelfähig, wenn sie ein einheitliches Werk darstellen, das nach und nach zur Ausstrahlung gelangt; die Einheitlichkeit einer Filmserie ergibt sich insb aus dem Handlungsablauf (BGH NJW 1977, 951, 952 – Der 7. Sinn; KG WRP 2001, 551, 552 – Alex/live vom Alex). Jeweils abgeschlossene Werke, die lediglich nach Inhalt und Thematik unter einer einheitlichen Zielsetzung stehen, sind als Serie nicht titelfähig (BGH NJW 1977, 951 f – Der 7. Sinn). Unabhängig vom Werktitelschutz kann die Bezeichnung einer Filmserie jedoch als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein, wenn sie in Produktion und Sendung dem Verkehr als ein bes bezeichnetes und organisatorisch verselbstständigtes Unternehmen entgegentritt (BGH NJW 1977, 951 f – Der 7. Sinn; vgl auch BGH NJW 1982, 2255 – POINT; LG Düsseldorf WRP 1996, 156, 158 – Paracelsus-Messe).

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      Tonwerke sind unabhängig von der Art ihrer Fixierung in Schriftform oder auf Tonträgern geschützt (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 78). Auch der Titel einer periodisch ausgestrahlten Radiosendung kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein, wenn die Hörfunksendung aufgrund inhaltlicher Gestaltung, Sendezeit und Interessentenkreis zu einer zusammengehörigen Sendefolge verbunden ist (BGH NJW 1982, 2255 – POINT; BGH GRUR 1993, 769 – Radio Stuttgart). Die Hörfunksendung muss keine fortlaufende Handlung enthalten und nicht auf einem Text- oder Drehbuch beruhen (BGH NJW 1982, 2255 – POINT). UU kann auch der Titel einer Hörfunksendung – ähnlich wie bei den Reihentiteln von Schrift- oder Filmwerken (vgl Rn 85) – als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein (BGH NJW 1982, 2255 – POINT).

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      Als Bühnenwerke sind ua Theaterstücke (RG GRUR 1932, 478, 482 – Der Brand im Opernhaus), Operetten (RG GRUR 1937, 953, 954 – Leichte Kavallerie) und Musicals (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 79) titelfähig. Die Bezeichnung eines Musikfestivals soll nur dann Werktitelschutz genießen, wenn dem Festival ein markantes Konzept oder Programm zugrunde liegt und es damit als kennzeichenfähiges Werk einzuordnen ist (BGH NJW-RR 1989, 1201 f – Festival Europäischer Musik). Besteht die einzige programmatische Besonderheit eines Festivals darin, sich auf europäische Musik zu beziehen, so soll dies kein titelfähiges immaterielles Arbeitsergebnis darstellen, sondern lediglich Dienstleistung sein (BGH NJW-RR 1989, 1201 f – Festival Europäischer Musik; krit Ingerl/Rohnke § 5 Rn 79). Auch eine Festival-Bezeichnung kann als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein (BGH NJW-RR 1989, 1201 f – Festival Europäischer Musik).

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      Erste Hinweise für die Herausarbeitung eines kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes (vgl Rn 84) liefert bereits die Rspr zu § 16 Abs 1 aF, die den Titelschutz auch auf Festivals und Spiele ausgedehnt und damit zumindest im letzteren Fall den Kreis der in Abs 3 genannten Werke verlassen hat (BGH NJW-RR 1989, 1201 – Festival Europäischer Musik; BGH NJW 1993, 1465 – Zappel-Fisch). Ausgangspunkt der Erweiterung des Werkbegriffes ist die Überlegung, dass im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes geistige Leistungen, soweit sie nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsbedürftig sind, einer schutzfähigen Kennzeichnung im Rechtsverkehr zugänglich sein müssen, durch die sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar werden (BGH NJW 1993,


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