Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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nicht berücksichtigt, dass ein enger sachlicher Bezug ausreicht (BGH GRUR 2006, 850, 855 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard). Auch ist die Bezeichnung „Baumeister-Haus“ für „Ein- und Mehrfamilienhäuser“ ein Hinweis auf eine qualitativ meisterhafte Bauausführung (BPatG GRUR 2001, 732). Für „Bekleidungsstücke“ stellt „Today“ einen Hinweis auf die Aktualität dar (BGH NJW-RR 1998, 1261 – Today, wo die Anmeldung allerdings wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden war). Demgegenüber ist „Hopfentraum“ mit der Bedeutung „ein besonders gutes Produkt aus Hopfen oder mit Hopfenaroma“ für „Mineralwasser“ und „Fruchtsäfte“ keine Sachaussage und nicht beschreibend (BPatG BeckRS 2016,19339 – Hopfentraum).

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      Namen bekannter Persönlichkeiten (vgl allgemein Sahr GRUR 2008, 461) können ebenfalls eine Beschaffenheitsangabe enthalten, wenn sie wie „Mozart“ zum Synonym für bestimmte Waren wie die Mozart-Kugeln geworden sind. Deshalb ist die Auffassung des OLG München abzulehnen, das „Mozart“ in Alleinstellung auch in Verbindung mit Konditorwaren als nicht beschreibend ansieht (OLG München GRUR-RR 2002, 12, 13 – Mozartkugeln). Demgegenüber auch ohne Produktbezug ein Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit anzunehmen, weil Johann Sebastian Bach als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden Erbes sei (OLG Dresden NJW 2001, 615, 617 – Johann Sebastian Bach), erscheint mit Rücksicht auf den abschließenden Katalog des § 8 Abs 2 Nr 2 bedenklich, da anders als etwa bei CD´s oder bei Musikdarbietungen eine Beschaffenheit der Waren nicht beschrieben wird. Auch ist eine Wortfolge „Mozart ein Europäer“ trotz der Assoziation zu Mozartkugeln nicht freihaltungsbedürftig, weil sich eine derartige Benennung nicht anbietet (BPatG PAVIS PROMA – 32 W (pat) 744/03 – Mozart ein Europäer; vgl auch Grabrucker/Fink GRUR 2006, 265, 275; Kopacek/Kortge GRUR 2011, 273, 281). Unabhängig von der Bekanntheit können Namen historischer Personen freihaltungsbedürftig sein, wenn sie wie für „Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten“ den thematischen Mittelpunkt dieser Dienstleistungen darstellen (BPatG GRUR 2004, 432, 433 – FRUNDSBERG; vgl auch BPatG PAVIS PROMA – 33 W (pat) 17/05 – Sir Peter Ustinov; vgl aber BPatG PAVIS PROMA – 29 W (pat) 106/06 – Mirabeu, wonach sich der Name eines französischen Revolutionärs nicht als Inhaltsangabe eines Versandhauskatalogs und zu Webezwecken eignet). Auch zugelassen wurde „Robert Enke“ als Name des früheren Fußball-Nationaltorwarts, der 2009 verstarb, weil ein Sachbezug nicht eindeutig erkennbar ist (BPatG GRUR 2012, 1148, 1149 – Robert Enke). Eine Werbefunktion allein schließt die Schutzfähigkeit nicht aus (BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 212/00 – Franz Beckenbauer; vgl auch BPatG GRUR 2012, 1148, 1149 – Robert Enke; zur Gemeinfreiheit der gegenwärtigen Prominenz Thalmann GRUR 2018, 476, 482). Anders als „Leonardo da Vinci“, der als Name einer historischen Persönlichkeit als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit galt und gilt (BPatG MarkenR 2008, 33), ist „Dürer-Hotel“ anders zu behandeln, weil insoweit eine Beschreibung für „Seminare, Unterhaltungsveranstaltungen“ etc nicht erkennbar ist (BPatG MarkenR 2011, 230). „Georg Meistermann“ als Name des 1990 verstorbenen Malers stellt keine Beschreibung von Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar; Künstlernamen auf hochwertigen Schreibgeräten könnten zwar als Widmung an weltberühmten Persönlichkeiten verstanden werden (vgl BPatG GRUR 2014, 79 – Mark Twain), von einer solchen Bekanntheit ist bei Georg Meisterman indes nicht auszugehen, so dass von einer Schutzfähigkeit auszugehen ist (BPatG BeckRS 2017, 112633).

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      Für Portraitfotos bekannter lebender oder verstorbener Personen der Zeitgeschichte gilt Entsprechendes wie bei der Prüfung von Namen. Zu prüfen ist, ob hierin ein sachbezogener Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen liegt (aA BPatG BlPMZ 1999, 43, 44 – Portrait-Foto und Steinbeck FS Bartenbach, S 467, 470). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass Fotos ehemaliger Stars wie Marlene Dietrich nach Auffassung des BGH dann unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sein können, wenn sie trotz Produktbezug an einer Stelle der Ware angebracht sind, wo sich normalerweise die Marke befindet (BGH 2010, 825, 827 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; vgl auch BGH GRUR 2010, 1100 – TOOOR!). Diese Auffassung ist indes schon deshalb abzulehnen, weil eine Anmeldemarke nur so zu prüfen ist, wie sie zur Eintragung in das Register vorgesehen ist; außermarkenmäßige Umstände haben hierbei nichts zu suchen. Andernfalls könnte man praktisch jede beschreibende Angabe zur Eintragung bringen, so auf dem Bekleidungssektor „100 % Cotton“ mit der Begründung, diese Bezeichnung könne sich an der für – zB – an der für Hemden für Marken vorgesehen Stelle am Hemdkragen befinden, eintragungsfähig wäre.

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      Internet-Adressen unterliegen derselben Prüfung wie andere Wortmarken. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Domain-Bezeichnung, die eine Beschaffenheitsangabe enthält, analog § 8 Abs 2 Nr 2 auf Klage hin zu löschen ist, was überwiegend verneint worden ist (BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – mitwohnzentrale.de; OLG Stuttgart WRP 2001, 971, 972 – dtp.de; OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 – wirtschaft-online.de; OLG Braunschweig CR 2000, 614 f – Stahlguss; OLG Hamm GRUR-RR 2001, 105 – sauna.de; Ubber WRP 1997, 497, 510; Hartmann CR 1999, 782). Denn im Registrierungsverfahren vor den Patentbehörden erfolgt eine Prüfung auf Schutzhindernisse und ggf Verwechslungsgefahr gegenüber ähnlichen älteren Marken. Demgegenüber erfolgt die Registrierung von Internet-Adressen ohne eine vergleichbare Kontrolle allein danach, ob die gewünschte Bezeichnung noch nicht durch eine identische Domain belegt ist (OLG Hamm GRUR-RR 2001, 105 – sauna.de). Internet-Adressen sind deshalb in einer Vielzahl von Fällen freihaltungsbedürftig, weil sie Sach- und Gattungsbezeichnungen enthalten (vgl OLG Hamburg Mitt 2001, 41 f – Internet-Kennung; OLG Hamburg WRP 2001, 717, 720 – startup.de; BPatG BlPMZ 2000, 294, 296 – www.cyberlaw.de; vgl auch BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – mitwohnzentrale.de).

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      Bei Werktiteln gleichenden Marken ist die Schutzfähigkeit zu verneinen, wenn die fragliche Bezeichnung ausschließlich einen sachlichen Hinweis auf den Inhalt enthält (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou; GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHÖN; vgl auch BGH NJW 2002, 372, 373 ff – Tagesschau; Deutsch GRUR 2004, 642; Frommeyer GRUR 2003, 919). Werktitel, die nach § 5 Abs 3 einem Schutz zugänglich sind, können freihaltungsbedürftig sein, wenn sie – was insb bei Sachbüchern der Fall sein dürfte – einen Hinweis auf den Inhalt und damit die Art der Ware geben (BGH WRP 2001, 1205, 1207 – REICH UND SCHÖN; BGH GRUR 2001, 1043, 1204 f – Gute Zeiten–Schlechte Zeiten). Dementsprechend ist auch eine Sammelbezeichnung wie „Bücher für eine bessere Welt“, die unterschiedliche einzelne Titel umfasst, geeignet, als Sachangabe dienen zu können. Auch Namen berühmter Romanhelden wie „Winnetou“ sind geeignet, einen Hinweis auf Genre und Inhalt des Werkes zu geben (BPatGE 42, 250, 253 f – Winnetou; BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou; GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHÖN; vgl auch Deutsch GRUR 2004, 642; Frommeyer GRUR 2003, 919). Ist eine Sachbeschreibung indes nicht mit dem Titel verbunden, so kann nicht allein mit der Begr, das Werk und damit der Titel seien gemeinfrei geworden, ein Freihaltungsbedürfnis bejaht werden (vgl BGH GRUR 2003, 440, 441 – Winnetous Rückkehr; BPatG MarkenR 2006, 172, 173 f – Pinocchio; Frommeyer GRUR 2003, 919, 920). Abgesehen von der Frage, ob Werk und Titel zu trennen sind (OLG Nürnberg WRP 2000, 1168, 1171 – Winnetou; Deutsch WRP 2000, 1375, 1376), fällt ein derartiges, nach Urheberrecht zu beurteilendes Freihaltungsbedürfnis nicht unter den Katalog des § 8 Abs 2 Nr 2 (offen gelassen in BGH GRUR 2000, 882 f – Bücher für eine bessere Welt). Im Übrigen


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