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Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. In Verurteilungsfällen verlangt das verfassungsrechtlich verankerte Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung die Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere aus kriminalistischen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnener Erfahrungsregeln in die Beweiswürdigung[251]. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Die Beweiswürdigung muss – anhand der Urteilsgründe nachvollziehbar – auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht nur als eine Annahme oder bloße Vermutung erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen[252].

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      So überfällig der Freispruch war, so bedrückend ist, dass sich überhaupt zwei (!) Schwurgerichte bereit gefunden haben, die verzweifelte Frau aufgrund reiner Mutmaßungen lebenslang ins Gefängnis zu schicken.

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