Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren - Steffen Stern


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      Die Grenzen zwischen Leben und Tod scheinen angesichts intensivmedizinischer Möglichkeiten zunehmend zu verschwimmen. Der Strafjurist kommt deshalb nicht umhin, sich mit dem Todesbegriff zu befassen. Es finden sich die unterschiedlichsten Todesbegriffe: Individualtod, Hirntod, klinischer Tod, endgültiger Tod, Scheintod. Die Existenz des Menschen endet mit dem Individualtod, der mit dem Hirntod, d.h. mit dem irreversiblen Verlust sämtlicher Hirnfunktionen, eintritt.

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Sichere Todeszeichen: Unsichere Todeszeichen:
Totenflecken (Livores)Totenstarre (Rigor mortis)Autolyse und Fäulnis • mit dem Leben unvereinbare Verletzungen oder Zerstörungen des Körpers Hautblässesinkende KörperwärmeAtemstillstandHerz-Kreislauf-Stillstandkeine Pupillenreaktionkeine ReflexeMuskelatonie
bei isoliertem Hirntod: (Null-Linien-EEG, Angiographie)

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      In den ersten 20 bis 30 Minuten nach Herzstillstand und mithin vor Ausbildung der ersten sicheren Todeszeichen kann im Einzelfall die Feststellung des Todes schwierig sein.

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      Der sog. Scheintod kennzeichnet einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit mit klinisch nicht oder kaum nachweisbaren Lebenszeichen und gleichzeitigem Fehlen sicherer Todeszeichen. Entsprechende Erscheinungsbilder sind mitunter anzutreffen beim Vorliegen einer Vita minima nach Badeunfällen, Epilepsien, Alkoholintoxikation, Stromschlag, Schädeltrauma, Betäubungsmittel- oder Tablettenmissbrauch, Unterkühlung, CO-Vergiftung.

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Kennzeichen des klinischen Todes Bei Scheintod sind nicht oder kaum wahrnehmbar
Pupillen lichtstarrPupillen oft erweitertMuskelerschlaffungfehlende Reflexekeine Spontanatmungkeine Herz-Kreislauf-Tätigkeit AtmungPulsKörperwärmeReflexeFehlen sicherer Todeszeichen EKG bringt Klarheit

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      Dem endgültigen Tod mit irreversiblem Stillstand von Atmung und Kreislauf sowie dem Auftreten sicherer Todeszeichen vorgelagert ist mitunter der sog. klinische Tod mit der Chance einer erfolgreichen Reanimation. Reanimationsbedarf kann bei Eintritt eines Kreislaufstillstands oder eines Atemstillstands bestehen; häufig wird beides gleichzeitig vorliegen. Ein Kreislaufstillstand liegt vor, wenn ein zur Aufrechterhaltung des Lebens erforderlicher Minimalkreislauf nicht mehr besteht, gleichgültig, ob dies auf einem Herzstillstand (Asystolie) oder einem Kammerflimmern beruht.

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      Herkömmlicherweise erfolgt die Reanimation (nach Freilegen der Atemwege) durch Beatmung (Mund-zu-Mund, Intubation), kardiale Kompression (sog. externe Herzmassage) und – soweit möglich – durch medikamentöse Therapie. Unter Umständen bedarf es der inneren (direkten) Herzmassage, die eine operative Brustkorberöffnung voraussetzt. Kammerflimmern erfordert den Einsatz des Defibrillators.

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      Die sog. Wiederbelebungszeit beschreibt das Zeitintervall zwischen Herz-Kreislauf-Stillstand und dem Eintritt irreversibler Organschädigung infolge Sauerstoffmangels.

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Wiederbelebungszeiten Quelle: Forster
Gehirn 8 – 10 Min.
Herz 15 – 30 Min.
Leber 30 – 35 Min.
Lunge 60 Min.
Niere 90 – 120 Min.
Muskulatur 2 – 8 Std.

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      Natürlicher Tod ist nach allgemeiner Ansicht ein Tod infolge von Krankheiten, Missbildungen oder Lebensschwäche. Von einem nicht natürlichen Tod ist zu sprechen, wenn Fremdverschulden vorliegt, eigenes Verschulden wie Unfall (ohne Fremdeinwirkung) oder Suizid.

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      Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungA › III. Selbsttötung im Strafrecht

III. Selbsttötung im Strafrecht

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