Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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      Anders als der Pflichtverteidiger kann der Wahlverteidiger gem. § 9 RVG die Mandatsübernahme oder -fortführung von einer großzügigen Honorarvereinbarung und angemessenen Gebührenvorschüssen abhängig machen. Ist der Mandant betucht, stehen der Verteidigung auch Gelder für entlastende Ermittlungen, insbesondere für die Konsultation von Experten zur Verfügung. Der Pflichtverteidiger hingegen, der dringenden Nachermittlungs- und Kontrollbedarf sieht, ist im Vorverfahren weitgehend auf das „Wohlwollen“ des Staatsanwalts angewiesen.

      Anmerkungen

       [1]

      Sessar, Rechtliche und soziale Prozesse einer Definition der Tötungskriminalität, 1981.

       [2]

      Sessar ebenda, S. 177/178.

       [3]

      Sessar ebenda, S. 179.

       [4]

      Sessar ebenda, S. 179.

       [5]

      Nachweise bei Sessar ebenda, S. 175.

       [6]

      Vogtherr, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Strafverteidigung, 1991, S. 204; 240: durchschnittlich 3 1/2 Monate Zeitvorsprung des Wahlverteidigers.

       [7]

      Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, BGBl. I, 2009, 2274 f.; dazu Bittmann, NStZ 2010, 13; Deckers, StraFo 2009, 441.

       [8]

      Backes (Fn. 338), S. 115 und 176, hat einen Anteil zwischen 30 und 40 % ermittelt.

       [9]

      Zur Höhe der gesetzlichen Gebühren siehe Rn. 2979.

       [10]

      Burhoff, RVG (2004), S. 281 Rn. 8 mwN.

       [11]

      Siehe hierzu Burhoff, StraFo 2011, 381; 2008, 192.

       [12]

      Krit. zu § 99 BRAGO Eisenberg/Classen, NJW 1990, 1023; Hannover, StV 1981, 487.

       [13]

      So auch Barton, StV 1984, 394 [401].

      

      Inhaltsverzeichnis

       A. Todesbegriff

       B. Todesursächlichkeit einer Handlung

      Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung › A. Todesbegriff

      Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungA › I. Menschenleben

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      Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche ZurechnungA › II. Todeseintritt


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