Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_9f842a43-8043-5aab-bb46-d4adbc5f3694">Gefahr weiterer hangbedingter Taten

       7.Symptomatischer Zusammenhang

       8.Hinreichende Erfolgsaussichten

       a)Therapieunwilligkeit

       b)Therapieabbruch oder Rückfälligkeit im Vorfeld

       c)Vollzugstechnische Schwierigkeiten

       d)Sprachunkundigkeit des Angeklagten

       9.Untersuchung durch Psycho-Sachverständigen

       10.Unterbringung trotz Bereitschaft zu ambulanter Therapie

       11.Entziehungsanstalt und lebenslange Freiheitsstrafe

       12.Vorwegvollzug einer Haftstrafe

       13.Dauer und Beendigung

       14.Rechtlicher Hinweis

       15.Anrechnung auf die Strafe

       16.Revision

       III.Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB

       1.Grundlegendes

       a)Begriff

       b)Rechtstatsachen

       c)Populistischer Sicherheitsfanatismus

       d)Die SV als verfassungs- und konventionsrechtliches Problem

       e)„Tätige Reue“ des Gesetzgebers – Reform v. 22.10.2010

       f)Die späten Einsichten des BVerfG

       g)Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.03.2012

       2.Das geltende Übergangsrecht

       a)Die gesetzliche Übergangsregelung gem. Art. 316e Abs. 1 EGStGB

       b)Übergangsregelungen des BVerfG

       3.Die formalen Unterbringungsvoraussetzungen bis zur Neuregelung

       a)Rückfall nach mindestens zwei Vorverurteilungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

       aa)Anlasstat

       bb)Die sog. Symptomtaten

       cc)Zeitschranke für frühere Taten (Rückfallverjährung)

       b)Qualifizierter Rückfall nach nur einer einschlägigen Vorstrafe (§ 66 Abs. 3 S. 1 StGB n.F.)

       c)SV ohne Vorstrafe (§§ 66 Abs. 2, 66 Abs. 3 S. 2 StGB)

       aa)Verurteilung wegen mindestens einer von mindestens drei Hangtaten (§ 66 Abs. 2 StGB)

       bb)Verurteilung wegen mindestens einer von mindestens zwei Katalogtaten (§ 66 Abs. 3 S. 2 StGB)

       d)Ermessensfrage bezüglich § 66 Abs. 2 StGB und § 66 Abs. 3 StGB

       4.Hang zu neuen schweren Straftaten

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