Handbuch Joint Venture. Torsten Fett
dem Betriebsstättenstaat zugewiesen, d.h. in diesem Fall Deutschland als Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft.[21]
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Bei der Finanzierung der Joint Venture Personengesellschaft durch ein Gesellschafterdarlehen bestehen im Nicht-DBA-Fall für einen ausländischen Joint Venture Partner keine Unterschiede zur steuerlichen Behandlung eines inländischen Joint Venture Partners: Die gezahlten Schuldzinsen sind auf der Ebene der Personengesellschaft zunächst als Betriebsausgabe abzugsfähig und werden anschließend durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahme beim ausländischen Joint Venture Partner im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfasst und somit steuerlich neutralisiert.
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Besonderheiten können sich im DBA-Fall ergeben: Hier müssen die Zinszahlungen als „Sonderbetriebseinnahmen“ entsprechend des anzuwendenden DBA unter die jeweils relevante Spezialnorm subsumiert werden. Dabei werden insbesondere bezüglich der Frage, ob diese Sondervergütungen abkommensrechtlich als Zinsen oder als Unternehmensgewinne bzw. gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind, von Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten.[22] Werden die Zinszahlungen – entsprechend dem nationalen deutschen Steuerrecht – abkommensrechtlich als gewerbliche Einkünfte betrachtet, bleibt die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. Art. 7 OECD-MA bestehen. Folge hiervon ist, dass die Zinszahlungen als Sonderbetriebseinnahme des ausländischen Joint Venture Partners in Deutschland besteuert werden. Wenn die Zinszahlungen aus der Sicht des Steuerrechts des Sitzstaates des ausländischen Joint Venture Partners hingegen abkommensrechtlich als Zinsen qualifiziert werden, ist eine Aufhebung bzw. Einschränkung des deutschen Besteuerungsanspruchs möglich, da das DBA das Besteuerungsrecht für Zinszahlungen entsprechend Art. 11 OECD-MA dem Sitzstaat des ausländischen Joint Venture Partners zuordnet. Zur Lösung eines solchen Qualifikationskonfliktes ist regelmäßig die Einleitung eines Verständigungsverfahrens i.S. des Art. 25 OECD-MA zwischen Deutschland und dem Sitzstaat des ausländischen Joint Venture Partners erforderlich.
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Refinanzierungskosten und sonstige in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an der inländischen Joint Venture Personengesellschaft stehende Aufwendungen sind bei einem ausländischen Joint Venture Partner im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Sofern eine ausländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Partner ein Darlehen aufnimmt und diese Mittel an eine deutsche Joint Venture Personengesellschaft weiterleitet, kann ggf. – in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Systems der Personengesellschaftsbesteuerung im Ausland – sowohl im Inland als auch im Ausland ein Zinsabzug möglich sein (sog. „Double-Dip“).[23]
3 › III › 2. Joint Venture Kapitalgesellschaft in Deutschland
2.1 Allgemeines
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Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft müssen im Vergleich zu einer Joint Venture Personengesellschaft bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung bestimmte Restriktionen beachtet werden. Insbesondere verfügt eine Kapitalgesellschaft über ein festes Grund- bzw. Stammkapital und ist somit weniger flexibel. Weiterhin ist sie als eigenständige juristische Person von den Joint Venture Partnern weitgehend unabhängig.
Abb. 2:
Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland
2.2 Steuerbelastung bei der Errichtung
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Bei der Errichtung der Joint Venture Kapitalgesellschaft im Inland erbringen die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft und erhalten dafür Gesellschaftsanteile. Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals in der Form von liquiden Mitteln im Rahmen einer Bargründung erbracht, ergeben sich beim Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.
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Steuerliche Folgen können sich allerdings ergeben, wenn sich die Einlage des Joint Venture Partners in das erforderliche Grund- bzw. Stammkapital der Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachgründung durch die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Joint Venture Gesellschaft vollzieht. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen „tauschähnlichen Vorgang“, bei dem die in den übertragenen Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven als Differenz zwischen dem gemeinen Wert der hingegebenen Vermögensgegenstände und deren Buchwert beim Übertragenden besteuert werden.[24]
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Dieser Grundsatz wird durch Ausnahmetatbestände bei der Übertragung folgender Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durchbrochen:
– | Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile Aufgrund von § 20 UmwStG ist die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen erfolgsneutral möglich.[25] Unbeachtlich ist dabei, ob die eingebrachten Vermögensteile im In- oder Ausland belegen sind.[26] Sofern bei der empfangenden Gesellschaft deren Buchwerte fortgeführt werden, ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. |
– | Anteile an Kapitalgesellschaften Anteile an einer Kapitalgesellschaft können gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile erfolgsneutral in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft eingebracht werden (Anteilstausch). Bei einer Fortführung der Buchwerte der übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es nach § 21 UmwStG ohne Bedeutung, ob es sich bei diesem um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Unabhängig von der Beteiligungshöhe kann ein der Körperschaftsteuer unterliegender Joint Venture Partner Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 8b KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit mit dem Teilwert in eine Joint Venture Kapitalgesellschaft veräußern. Gegenüber der erfolgsneutralen Einbringung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 21 UmwStG ergibt sich hier ein steuerlicher Vorteil, da durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven keine Steuerstundung, sondern eine definitive Steuerersparnis eintritt. |
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Gewerbesteuerlich ergeben sich durch die im Rahmen dieser Ausnahmetatbestände übertragenen Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner ebenfalls keine Konsequenzen.