Handbuch Joint Venture. Torsten Fett

Handbuch Joint Venture - Torsten Fett


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Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8b KStG, Rn. 66.

       [6]

      Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 721 ff.

       [7]

      Vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 400 ff.

       [8]

      Nach § 7 S. 1 GewStG wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke um bestimmte Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) bzw. Kürzungen (§ 9 GewStG) korrigiert.

       [9]

      Zur tatsächlichen Belastung wird die Gewerbesteuer für einen einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner deshalb erst, wenn der Hebesatz der Gemeinde der Joint Venture Personengesellschaft über ca. 380 % liegt.

       [10]

      Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 706 f.

       [11]

      Vgl. Diebel/Fischer GmbHR 2004, 344.

       [12]

      Bei der Gewerbesteuer werden die einkommensteuerlich als Betriebs- bzw. Sonderbetriebsausgabe abzugsfähigen Zinsen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder zu 25 % hinzugerechnet.

       [13]

      Vgl. dazu näher oben Rn. 31.

       [14]

      Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 721.

       [15]

      Vgl. H 4.7 „Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben“ EStR.

       [16]

      Dieser unterliegt nur der „werbende“ Gewerbebetrieb, R 7.1 (3) GewStR.

       [17]

      Dies entspricht dem deutschen Mitunternehmerkonzept, s. dazu oben Rn. 20 ff.

       [18]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 283.

       [19]

      Mindestens 6 Monate, vgl. BFH BB 1993, 1580.

       [20]

      Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff gemäß Art. 5 OECD-MA ist nicht zwingend mit der Betriebstättendefinition in § 12 AO identisch.

       [21]

      Entspr. Art. 7 OECD-MA.

       [22]

      Vgl. BFH BB 2003, 141 (hier: Zurechnung von Sondervergütungen als Unternehmensgewinn im Rahmen des DBA-Schweiz), sowie ausf. Krabbe IWB, F. 3 Deutschland, Gr. 2, 863; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 11.25 ff., S. 1237 ff.; Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 993 f.

       [23]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1302 ff.

       [24]

      Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 735.

       [25]

      Vgl. Ropohl/Schulz GmbHR 2008, 561, 565 f.

       [26]

      Zu den Besonderheiten, die bei der Einbringung mit Auslandsbezug zu beachten sind Widmann/Mayer/Widmann Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rn. R 471 ff.

       [27]

      Zur Behandlung der Gewinnausschüttung an einen ausländischen Joint Venture Partner s.u. Rn. 94 ff.

       [28]

      Z.B. lauten die Beteiligungsquoten 50:50 oder 331/3 : 331/3 : 331/3.

       [29]

      Durch eine Änderung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG ist die Einschaltung einer gemeinsamen „Willensbildungs-GbR“ als Voraussetzung einer „finanziellen Eingliederung“ nicht mehr ausreichend.

       [30]

      Vgl. Stollenwerk GmbH-StB 2003, 199, 201 ff.

       [31]

      S. dazu oben Rn. 47 ff.

       [32]

      Darüber hinaus müssen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bestimmte Restriktionen beachtet werden, s. dazu oben Rn. 30 ff.

       [33]

      Dabei sind die Vorschriften zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten (§ 8 Abs. 3 KStG).

       [34]

      Freigrenze für den negativen Zinssaldo von derzeit 3 Mio. EUR; Konzernklausel und „Escape Klausel“ gemäß § 4 Abs. 2 EStG. Vgl. dazu oben Rn. 31.

       [35]

      Allerdings werden die die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich wieder zu 25 % gemäß § 8 Nr. 1a GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.

       [36]

      Vgl. Schmidt/Heinicke


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