Handbuch Joint Venture. Torsten Fett
Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen der ausländischen Joint Venture Gesellschaft im Rahmen einer Sachgründung regelmäßig eine Realisation der darin enthaltenen stillen Reserven erfolgt.
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Für einen inländischen Joint Venture Partner kann sich im Gewinnfall die Geltung des gesellschafterbezogenen Betriebsstättenprinzips mit Steuerfreistellung im Inland bei Anwendung eines DBA als vorteilhaft erweisen, wenn im Ausland ein im Vergleich zu Deutschland niedrigeres Steuerniveau besteht. Demgegenüber können Verluste regelmäßig auch nur im Sitzstaat der Joint Venture Gesellschaft steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist die Errichtung einer Joint Venture Personengesellschaft im Ausland aus der Sicht eines inländischen Joint Venture Partners mit einigen weiteren steuerlichen Nachteilen verbunden, zu denen häufig unerwünschte steuerliche Deklarationspflichten und Fragen der verursachungsgerechten Einkunftszuordnung in deren Sitzstaat hinzukommen.
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Wenn aufgrund von außersteuerlichen Faktoren eine Joint Venture Gesellschaft im Ausland errichtet wird, sollte für diese die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt werden bzw. eine solche vor eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft geschaltet werden, da mit einer solchen Konstruktion die steuerlichen Ziele eines inländischen Joint Venture Partners besser erreicht werden können.[47]
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Für die Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland spricht, dass es sich dabei um eine eigenständige juristische Person handelt, bei der die Haftung typischerweise begrenzt ist und deren Gesellschaftsanteile regelmäßig relativ leicht übertragen bzw. veräußert werden können. Bei der steuerlichen Behandlung der laufenden Besteuerung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft besteht in Deutschland kein Unterschied zu einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft.[48] Allerdings ist bei einem körperschaftsteuerpflichtigen Joint Venture Partner die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer nicht möglich, so dass diese unter Umständen als Definitivbelastung verbleibt.
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Bei grenzüberschreitenden Strukturen ist vorteilhaft, dass eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft bei der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens abkommensberechtigt ist und somit Qualifikationskonflikte vermieden werden. Weiterhin bestehen insbesondere unter den Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie Vorteile in Zusammenhang mit der Besteuerung von Beteiligungserträgen. Aus diesen Gründen wird auch ein inländischer Joint Venture Partner normalerweise die Errichtung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft gegenüber der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft präferieren.
Anmerkungen
S. dazu oben Rn. 58 ff.
Vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG, § 5 Rn. 270 „Beteiligung an Personengesellschaft“; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 5.174, S. 854.
BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Tz. 2.6.4.
Vgl. Widmann/Mayer/Widmann Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG, Rn. 87; Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1279 f.
S. dazu oben Rn. 20 ff.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 407 f.
S. zur Abkommensberechtigung von Personengesellschaften Grotherr/Schild/Abele Hdb. der internationalen Steuerplanung, S. 1740 f.
Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff gemäß Art. 5 OECD-MA ist nicht zwingend mit der Betriebsstättendefinition in § 12 AO identisch.
Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 OECD-MA grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer.
BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, Tz. 1.2.3.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 508.
Bei intransparenter Betrachtungsweise gilt die Joint Venture Personengesellschaft in der ausländischen Steuerrechtsordnung als eigenständiges Steuersubjekt.
S. dazu unten Rn. 133 ff.
Vgl. dazu Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1302 ff. m.w.N.
Dies gilt auch innerhalb der EU, vgl. EuGH BB 2008, 649; dazu Dörfler/Ribbrock BB 2008; 1322.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 540 f.; zur Rechtsentwicklung in der EU: Vliegen IWB, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1201.
Sog. „vagabundierender Finanzierungsaufwand“; vgl. dazu Prinz/Breuninger IWB, F. 10, International, Gr. 2, 1309.
S. dazu oben Rn. 53 ff.
Vgl. Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 5.252 f., S. 881.
S. dazu oben Rn. 53 ff.