Absprachen im Strafprozess. Dirk Sauer

Absprachen im Strafprozess - Dirk Sauer


Скачать книгу
target="_blank" rel="nofollow" href="#ud02500f4-bdc5-5590-ae19-dc937c1a24b7">Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache › B › II. Einstellung wegen Geringfügigkeit oder nach Erfüllung von Auflagen, §§ 153, 153a

II. Einstellung wegen Geringfügigkeit oder nach Erfüllung von Auflagen, §§ 153, 153a 1. Voraussetzungen und Mitwirkungsmöglichkeiten

      112

      Beide Vorschriften sind ausschließlich bei Vergehen anwendbar. Der Begriff „Vergehen“ ist im technischen Sinne des § 12 Abs. 1 StGB zu verstehen. Wo also die Verdachtstat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber bedroht ist und mithin ein Verbrechen darstellt, kommen Verfahrenseinstellungen nach diesen Vorschriften nicht in Betracht.

      113

      114

      115

      Sowohl § 153 wie § 153a knüpfen die Einstellungsmöglichkeit weiterhin an ein bestimmtes Maß der Schuld sowie im Ergebnis auch daran, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung die vollständige Durchführung des Strafverfahrens nicht gebietet. Dies geschieht allerdings bei beiden Vorschriften in unterschiedlicher Weise:

      116

      

      § 153 spricht von einer Schuld, die „als gering anzusehen wäre“ sowie vom Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Im Einzelnen:

      117

      § 153a formuliert anders: Hier kommt es darauf an, dass „die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“ und dass der Beschuldigte eine Leistung erbringt, durch die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann.

      118

      Begrifflich gilt dabei zwar sowohl für die Beurteilung der Schuld wie auch des öffentlichen Interesses prinzipiell das Gleiche wie bei § 153. Die sich bei § 153 insoweit stellenden Fragen sind mithin grundsätzlich auch hier relevant. Im Hinblick auf die im Einzelnen anzulegenden Maßstäbe weicht § 153a jedoch mehrfach von § 153 ab:

Ein erheblicher Unterschied liegt darin, dass bei § 153a – anders als bei § 153 – vorausgesetzt ist, dass „an sich“ ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Zu fragen ist aber, ob dies weitere Strafverfolgung erforderlich macht, oder ob es durch eine Weisung oder Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 aus der Welt geschafft („beseitigt“) werden kann.