Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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Einzelregelung der Satzung gestützt werden.[21] Daraus wird ein Anspruch der Gesellschaft auf Eintragung abgeleitet, wenn die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen; § 38 Abs. 4 AktG räumt dem Registergericht keinen Ermessensspielraum ein, insbesondere hat es kein über den Umfang der Prüfungspflicht hinausgehendes Prüfungsrecht.[22]

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      4. Kapitel SatzungI. Einführung › 3. Rechtsfolgen bei Mängeln der Satzung

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      4. Kapitel SatzungI. Einführung › 4. Rechtsnatur der Satzung

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      Anmerkungen

       [1]

      Hüffer/Koch § 2 Rn. 1; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 3 Rn. 8; Großkommentar/Brändel § 2 Rn. 4; Bürgers/Körber/Westermann § 2 Rn. 1. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff Gesellschaftsvertrag jedoch nur in § 2; i.Ü. verwendet er den Begriff Satzung. In der Praxis wird seltener der aus dem Lateinischen abgeleitete Begriff Statut verwendet.

       [2]

      Der DCGK ist weder ein Gesetz noch kommt ihm eine satzungsgleiche Wirkung zu, Kölner Kommentar/Lutter § 161 Rn. 11; LG München BB 2008, 10 f.; BGHZ 180, 9, 23 Tz.25 (Kirch/Deutsche Bank).

       [3]

      Würdinger S. 39.

       [4]

      BGHZ 21, 370, 374; MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 36.

       [5]

      Zur Gründung der AG s. 3. Kap. Rn. 1 ff., 28 ff.

       [6]

      S. hierzu 3. Kap. Rn. 6.

       [7]

      S. nachfolgende Rn. 85 ff.

       [8]

      Großkommentar/Brändel § 2 Rn. 4; Kölner Kommentar/Arnold § 23 Rn. 31.

       [9]

      K.


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